Für die Organisation des sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes im Elektrohandwerksbetrieb gilt es für den Unternehmer einige wichtige Entscheidungskriterien zu beachten. In einem ersten Beitrag wollen wir auf das Basiswissen sowie Umsetzungsmöglichkeiten am Beispiel eines Elektroinstallateurs (Mitgliedsunternehmen der BG ETEM) eingehen.

Rechtliche Grundlage für die Verpflichtung eine Sicherheitsfachkraft (kurz: SiFa oder alternativ FaSi) zu bestellen ist zunächst einmal das »Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit«, besser bekannt als Arbeitssicherheitsgesetz (kurz ASiG), siehe § 1 S. 1 ASiG. Wie der amtlichen Überschrift des Gesetzes zu entnehmen ist, spricht das ASiG von »Fachkräften für Arbeitssicherheit«; diese Bezeichnung ist gleichbedeutend mit dem wohl gebräuchlicheren der Sicherheitsfachkraft.

Das Ziel des Gesetzgebers bei der Verpflichtung der Arbeitgeber zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (und im Übrigen auch der Bestellung von Betriebsärzten) wird in § 1 Abs. 1 Satz 2 ASiG genannt: »Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen.«

§ 5 ASiG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine SiFa[1]) zu bestellen. Nach dieser Vorschrift hat die Bestellung schriftlich zu erfolgen. Weiterhin ist eine Übertragung der Aufgaben der SiFa durch den Arbeitgeber explizit erforderlich.

Die Erforderlichkeit der Bestellung einer SiFa besteht gemäß § 5 Abs. 1 A-SiG unter anderem, wenn dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist (siehe Nr. 1). Hier wird die Zielrichtung des Gesetzgebers nochmals deutlich: Der Schutz der Beschäftigten. Weitere Kriterien, die zur Notwendigkeit der Bestellung einer SiFa führen, werden in den Nrn. 2 – 4 genannt.

§ 6 Abs. 1 ASiG stellt noch einmal klar, dass die Funktion der SiFa in der Unterstützung des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit ist. Das heißt im Rückschluss: Die Pflicht zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes und zur Unfallverhütung bleibt beim Arbeitgeber!

Daraus folgt, dass es der Arbeitgeber ist, der aus durch die SiFa festgestellten Mängeln oder gemachten Verbesserungsvorschlägen die notwendigen Konsequenzen ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen veranlassen muss. Die SiFa selbst hat allein auf Grund ihrer Stellung keine Entscheidungs- oder Anordnungsbefugnisse. Dies gilt gleichermaßen gegenüber Beschäftigten wie auch gegenüber dem Arbeitgeber.
Zusammengefasst kann man sagen: Mit der Verpflichtung zur Bestellung einer SiFa zwingt der Gesetzgeber den Arbeitgeber, auf den der § 5 Abs. 1 des ASiG zutrifft, dazu, sich eines qualifizierten Fachberaters zur Unterstützung zu bedienen.

Die Aufgaben, die der SiFa zu übertragen sind, werden in § 6 Nr. 1 – 4 ASiG weiter konkretisiert. Genannt sind zum Beispiel Tätigkeiten wie beraten, überprüfen, beobachten, vorschlagen, belehren (nicht abschließende Aufzählung). Dabei ist zu beachten, dass die in den Ziffern 1 – 4 erfolgte Konkretisierung nicht abschließend ist (siehe den Wortlaut des Gesetzes: »Sie haben insbesondere…«).

Mit den Anforderungen an die erforderliche berufliche Ausbildung der SiFa beschäftigt sich § 7 ASiG. Als SiFa kommen danach grundsätzlich nur Sicherheitsingenieure in Betracht, die berechtigt sind, die Bezeichnung Ingenieur zu führen und Sicherheitstechniker oder -meister, die über die zur Erfüllung der übertragenden Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen (siehe Absatz 1).
Unter den Voraussetzungen des Absatz 2 kann die Behörde im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs eine andere Person mit der entsprechenden Fachkunde bestellt werden kann.
§ 8 Abs. 1 ASiG gibt vor, dass die SiFa bei der Wahrnehmung ihrer Fachkunde weisungsfrei ist. Was dies bedeutet (und was eben gerade nicht) wird klarer, wenn man sich ein »nur« hinzudenkt: die SiFa ist nur bei der Wahrnehmung ihrer Fachkunde weisungsfrei).

Bild 1: Organisation des sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes im Betrieb – wichtige Entscheidungskriterien für den Unternehmer (ohne Berücksichtigung der betriebsärztlichen Betreuung)

Anwendung der DGUV Vorschrift 2

Für die Praxis wichtige Vorgaben zur Umsetzung der Regelungen des ASiG finden sich in der DGUV Vorschrift 2.

Unter anderem wird hier der Umfang der Tätigkeit der SiFa nach der Beschäftigtenanzahl (bis zehn, mehr als zehn, Alternativmöglichkeit bis 50 Mitarbeiter) gestaffelt, siehe
§ 2 Abs. 2 – 4 DGUV Vorschrift 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 – 3 [2]). Die Anlage 1 macht Vorgaben bei bis zu zehn Beschäftigten, Anlage 2 gilt bei mehr als zehn Beschäftigten und Anlage 3 betrifft eine Alternative bei bis zu 50 Beschäftigten, das sogenannte Unternehmermodell (Bild 1).

§ 4 DGUV Vorschrift 2 konkretisiert § 7 ASiG hinsichtlich der Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde.

Regelbetreuung und Unternehmermodell

Von Regelbetreuung spricht man, wenn ein Arbeitgeber, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ASiG erfüllt, also verpflichtet ist, eine »Fachkraft für Arbeitssicherheit« zu bestellen, dieser Anforderung nachkommt, indem er eine SiFa bestellt, die die in § 6 ASiG genannten Aufgaben, sofern auf den Betrieb zutreffend, umfassend wahrnimmt. Der Umfang der Tätigkeit der SiFa wird in Anlage 1 (bis maximal zehn Beschäftigte) bzw. im Anlage 2 (bei mehr als zehn Beschäftigten) der DGUV Vorschrift 2 vorgegeben.

Bei einer Beschäftigtenanzahl von maximal 50 ist es dem Arbeitgeber gemäß Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 allerdings möglich, seine Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit nach Erwerb entsprechender eigener Qualifikation teilweise selbst und nur unter beschränkter Mitwirkung der SiFa zu erfüllen, nämlich über die alternative bedarfsorientierte, betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, das sogenannte Unternehmermodell (dazu sogleich). Hier gelten die zeitlichen Vorgaben für den Umfang der Tätigkeit der SiFa, wie sie für die Regelbetreuung in Anhang 1 und 2 DGUV Vorschrift 2 vorgegeben sind, nicht.

Interne oder externe Lösung bei der Bestellung einer SiFa

Ist der Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung gemäß § 5 ASiG zur Bestellung einer SiFa verpflichtet, hat er die Wahl: Entweder er bestellt einen Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen dafür (§ 7 ASiG, § 4 DGUV Vorschrift 2) erfüllt, zur SiFa (= interne SiFa) oder er vergibt diese Aufgabe fremd an einen, die Voraussetzungen erfüllenden, Nichtbetriebsangehörigen oder eine entsprechende Organisation (= externe SiFa). Beides ist möglich, denn die entsprechenden Rechtsgrundlagen enthalten zu dieser Frage keine Vorgaben.
Egal, für welche Lösung sich der Arbeitgeber entscheidet, also auch bei der internen Lösung durch einen eigenen Arbeitnehmer als SiFa (interne SiFa), gilt es für den Arbeitgeber die Weisungsfreiheit der SiFa nach § 8 Abs. 1 ASiG zu achten. Allerdings gilt diese nur bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde! Das heißt, außerhalb dieses Bereiches hat der Arbeitgeber sehr wohl das Recht, Weisungen zu erteilen bzw. Vorgaben zu machen.

Zur Verdeutlichung: Gerade bei kleineren Betrieben mit einer internen SiFa wird der Umfang der Tätigkeit als SiFa nicht die volle Arbeitszeit erfordern (siehe zum Umfang zum Beispiel Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 bei Betrieben mit maximal zehn Beschäftigten). Die SiFa wird im Betrieb also noch andere Aufgaben erfüllen (müssen). Hinsichtlich dieser zusätzlichen Aufgaben unterliegt sie dem vollen Direktionsrecht, also auch den Weisungen des Arbeitgebers. Selbst wenn die interne SiFa ihre volle Arbeitszeit für diese Aufgabe benötigt, sind Weisungen in anderen Bereichen möglich. Angenommen, der Arbeitgeber weist alle Mitarbeiter an, mindestens einmal pro Woche die Mitteilungen am »Schwarzen Brett« zu lesen, dann gilt dies auch für die SiFa, da kein Bezug zu deren fachspezifischen Aufgaben besteht.

Aber auch eine externe SiFa hat die Vorgaben des Arbeitgebers außerhalb der Wahrnehmung ihrer fachlichen Funktion zu erfüllen. Erteilt der Unternehmer die »Weisung«, zum Rauchen im Betrieb bestimmte Raucherbereiche aufzusuchen, hat diese »Weisung« auch eine externe SiFa zu beachten (dies gilt selbstverständlich erst recht auch für die interne SiFa).

Grundzüge des Unternehmermodells

Wie bereits ausgeführt ist Grundlage für das Unternehmermodell Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2. Neben der Betriebsgröße (maximal 50 Beschäftigte) als Voraussetzung, hat der Unternehmer die in der Anlage 3 festgelegten Vorgaben zu erfüllen. Vereinfacht ausgedrückt hat er an von der Berufsgenossenschaft festgelegten Seminaren bzw. Fernlehrgängen über Arbeitsschutz teilzunehmen. Diese bestehen aus Grund- und Fortbildungsseminaren. Die Einzelheiten, auch hinsichtlich Lerninhalten und zeitlichem Umfang sowie die Fristen für die Fortbildungen, sind in Ziffer 2 der Anlage 3 vorgegeben. Der Unternehmer (bei juristischen Personen, z.B. GmbH, der gesetzliche Vertreter) muss grundsätzlich persönlich an diesen Maßnahmen teilnehmen. Ausnahmsweise kann an seine Stelle der Betriebsleiter treten, sofern diesem Pflichten des Arbeitsschutzes übertragen worden sind, näher zum Ganzen ebenfalls Ziffer 2 der Anlage 3.

Gemäß Ziffer 3 der Anlage 3 erfolgt die Betreuung durch die SiFa als sogenannte »Bedarfsorientierte Betreuung«. Das heißt, der Unternehmer hat über den Umfang der Betreuung durch die SiFa selbst zu entscheiden. Er hat die Notwendigkeit und das Ausmaß zu beurteilen. Dazu hat er eine Gefährdungsbeurteilung (erforderlichenfalls mit Unterstützung durch die SiFa) zu erstellen und darin entsprechende Festlegungen zu treffen. Außerhalb der Festlegungen in der Gefährdungsbeurteilung muss sich der Unternehmer bei besonderen Anlässen durch die SiFa unterstützen lassen. Beispiele für solche besonderen Anlässe finden sich in Anhang 3 der DGUV Vorschrift 2, Ziffer 3.

In der nächsten Ausgabe werden die Grundsätze der Haftung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Umsetzungsmöglichkeiten dargelegt.

Anmerkungen

[1] Je nach Betriebsgröße kann der Arbeitgeber auch verpflichtet sein, mehrere SiFa zu bestellen, um die Aufgaben im geforderten Umfang (welcher sich aus der DGUV Vorschrift 2 ergibt) zu erfüllen. In diesem Beitrag wird aus Gründen der Vereinfachung und leichteren Lesbarkeit jeweils die Einzahl verwendet.

[2] Teilzeitkräfte sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenanzahl zu berücksichtigen (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis 20 h: 0,5, bis 30 h 0,75). Beschäftigte in diesem Sinne sind auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

Autor

Bernd Landsiedel, Expertenteam des Ingenieurbüros Landsiedel, Bad Hersfeld

Quelle und Bildquelle: www.elektro.net