Es wächst das Bedürfnis seitens der Ladeinfrastrukturanbieter, Abrechnungen selbst durchzuführen und damit neue Geschäftsmodelle zu etablieren. Die Menge der Ladevorgänge, die sich abrechnen ließen, hat in den letzten Jahren rapide zugenommen.
Damit außerhalb des Einflussbereichs der Energieversorger abgerechnet werden kann, musste das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geändert werden. Das EnWG 2017 legte fest, dass der Ladepunktbetreiber energiewirtschaftlich als Letztverbraucher eingestuft worden ist: »Natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich (…).«
Wer darf was wie abrechnen?
Das Abrechnen von Energie ist an bestimmte Kriterien gebunden. So muss der Weiterverkäufer von Energie ein Gewerbetreibender mit einer Umsatzsteueridentnummer sein. In der Preisangabenverordnung (PreisAngV) wird genau festgehalten, was beim Abrechnen von Ladevorgängen erlaubt und was verboten ist. Erlaubt ist das »Verschenken«. Hier werden keine weiteren Schritte notwendig. Es wird weder die Eichrechtskonformität noch überhaupt ein Zähler benötigt. Wenn abgerechnet werden soll, muss eichrechtskonform abgerechnet werden und zwar ausschließlich in Euro pro kWh (€ / kWh).
Die geforderte Eichrechtskonformität lässt zwei Ausnahmen zu. Die erste ist das Abrechnen von Dienstfahrzeugen. Die zweite Ausnahme stellt der Direktverkauf dar, bei dem beide Parteien vor Ort sind. Hier muss sichergestellt sein, dass kein anderes Fahrzeug an der Ladeinfrastruktur geladen werden kann, bevor die Abrechnung (Bezahlung) vollständig beendet ist. Ein Beispiel hierfür wäre eine Tankstelle. Der Tankwart und der Tankkunde sind vor Ort, die Tanksäule wird erst nach dem Akzeptieren, also nach dem Bezahlen der Rechnung, wieder für weitere Kunden freigegeben. Verboten sind alle Arten der Abrechnung die aus Pauschalen besteht, d. h. Preis pro Zeiteinheit oder Preis pro Ladevorgang.
Eine Ausnahme bildet die pauschale Abrechnung bei einem Dauerschuldverhältnis. Der betroffene Vertrag muss eine Laufzeit von mindestens vier Wochen haben (Beispiel: Mietgarage). In diesem Fall können sich Mieter und Vermieter auf einen Pauschalbetrag einigen – die Vereinbarungen sollten natürlich schriftlich fixiert werden. Eine Änderung des zu zahlenden Betrags ist, in beiderseitigem Einverständnis, möglich und jederzeit an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassbar.
Wie funktioniert Eichrechtskonformität?
Bei der Eichrechtskonformität ist sicherzustellen, dass geeichte Werte über einen eichrechtskonformen Weg bis zum Abrechnungsdienstleister und dann zum Verbraucher gelangen. Das wird sichergestellt mit der Erfassung folgender fünf Werte:
- Kundenidentifikationsnummer (Kunden-ID: RFID, App, ….)
- die Uhrzeit zum Beginn und zum Ende der Ladung
- der Zählerstand zum Beginn und zum Ende der Ladung.
Diese Werte werden signiert (versiegelt), in diesem Zustand unveränderbar an das Abrechnungssystem geschickt und dort für mindestens drei Jahre gespeichert.
Man kann sich den Vorgang so vorstellen, dass die o. g. Werte in einem verschlossenen und versiegelten Klarsichtumschlag an das Backend versendet werden. Dort können sie nicht geöffnet, sondern nur von außen ausgelesen werden, um die Rechnung zu erstellen. Sollte die Rechnung angefochten werden, lässt sich mit einer allgemeingültigen und nicht an einen Hersteller gebundenen und kostenlosen Software der S. A. F. E.-Initiative überprüfen, ob das Siegel gebrochen wurde.
Die eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Ladepunkt stellt der »Public Key« sicher – eine 96-stellige Zahlen-Buchstaben-Kombination. Dieser wird erst bei der Herstellung der eichrechtskonformen Zelle kreiert. Er ist entweder auf dem Zähler sichtbar abzulesen oder in Form eines QR-Codes von außen aufgeklebt und mit einem Smartphone auslesbar. Hierzu wird keine besondere App oder Software benötigt.
Warum Abrechnung von Dienstwagen?
Nutzer von Dienstfahrzeugen unterliegen in der Regel der sogenannten 1 %-Regel (bei Elektro- und Hybridfahrzeugen sind die Prozentsätze niedriger). Das bedeutet, dass 1 % des Neuwertes des Fahrzeuges monatlich als »geldwerter Vorteil« versteuert werden muss. Dafür fallen in der Regel für den Nutzer keine zusätzlichen Kosten an, so wird z. B. auch das Tanken der Fahrzeuge von dem Betreiber bezahlt.
Bei Elektrofahrzeugen als Dienstwagen kommt es sehr häufig vor, dass diese zu Hause geladen werden, um morgens direkt von dort aus zu Terminen fahren zu können. Damit wird es notwendig, das die Ladungen zu Hause durch einen geeichten (MID-zertifizierten) Zähler erfasst werden, um dann mit dem Arbeitgeber abrechnen zu können. Diese Erfassung der Daten kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden, die aktuell so von den Finanzbehörden akzeptiert werden.
Methoden fürs Abrechnen von Dienstwagen
Über die eingesetzte Methode muss vorab eine Einigung zwischen Elektrofahrzeugfahrer und Arbeitgeber hergestellt werden. Es empfiehlt sich, den kompletten Vorgang in einer Dienstwagenrichtlinie allgemeingültig für den Betrieb festzuhalten. Hierbei ist auch festzulegen, wie der Elektrofahrzeugnutzer zu dem Geld kommt, das er über seinen Stromvertrag zu Hause vorgestreckt hat. Das heißt aber auch, dass der Nutzer seinem Arbeitgeber keine Energie verkauft, sondern lediglich seine Auslagen erstattet bekommt.
Betrachten wir nun drei grundsätzliche Abrechnungsmethoden. Die einfachste Methode ist das einfache Auslesen des Zählers und die Wiedergabe der Daten in handschriftlicher Form. Zusätzlich muss noch eine Kopie der Stromrechnung beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Diese Form der Abrechnung erfordert ein Höchstmaß an Vertrauen zwischen den beteiligten Parteien. In manchen Fällen wird der jeweilige Zählerstand auch einfach nur fotografiert und dann übermittelt. Im Streitfall kann in beiden Fällen der geeichte Zähler zur Überprüfung herangezogen werden.
Eine zweite komfortablere Methode ist es, den Zählerstand in bestimmten Zeitabständen per Software auszulesen und diese Dateien (meistens handelt es sich um CSV-Dateien) an den Arbeitgeber zu übermitteln. Es gibt Hersteller, die dieses Feature automatisch mit an Bord von Systemen mit geeichten Zählern haben. Es gibt auch Softwareprodukte, die den gleichzeitigen Zugriff auf mehrere (vernetzte) Systeme zum Auslesen und Verwerten aller relevanten Daten ermöglichen. Der Vorteil dieser Methode ist, dass die RFID-Nummer des Ladenden mit aufgezeichnet wird und somit auch verschiedene Fahrzeuge an einem Ladepunkt aufgeladen werden können. Außerdem werden bei dieser Methode ebenfalls die Zeiten und der Zählerstand der einzelnen Ladungen dokumentiert.
Die komfortabelste und sicherste Methode der Abrechnung für alle Beteiligten ist die Nutzung der automatisierten Übertragung der Daten. Das komplette Beispiel eines Abrechnungssystems besteht aus den in den in der Folge erläuterten drei verschiedenen Apps des Mennekes-Systems »ativo«, die dem Flottenbetreiber, Installateur und Dienstwagenfahrer zur Verfügung stehen. Abgerechnet wird über die Gehalts- oder Spesenabrechnung. Diese muss manuell vom Arbeitgeber aus erfolgen. Bei der automatisierten Übermittlung der Abrechnungsdaten muss ein eichrechtskonformes Ladesystem eingesetzt werden, um auch die korrekte Übertragung der Daten zu gewährleisten. Außerdem fallen monatliche Kosten für die Dienstleistung an.
4Fleets
Diese App bekommt der Flottenbetreiber (in der Regel der Arbeitgeber), er kann damit:
- sein Nutzerkonto verwalten
- alle gemeldeten Arbeitnehmer verwalten
- eine komplette Statistik seiner Flotte erstellen
- die Belege aller Arbeitnehmer verwalten.
4Operator
Die App »4Operator« benötigt der Installateur zum Einrichten des Abrechnungssystems. Folgenden Dinge kann
er damit erledigen:
- sein Nutzerkonto verwalten
- eine Standortübersicht erstellen
- die komplette Anlage überwachen
- eine komplette Statistik erstellen
- Betrieb aller Ladepunkte (Standortübergreifend, öffentlich + nicht öffentlich, privat).
4Drivers
Die »4Drivers«-App bekommt der Dienstwagenfahrer, er kann damit:
- sein Nutzerkonto verwalten
- die Verknüpfung zum Arbeitgeber herstellen
- die Eingabe der Kosten pro kWh vornehmen
- Starten/Stoppen seines Homechargers
- seinen Homecharger monitoren
- seine Statistik einsehen
- seine eigenen Belege einsehen
- Starten/Stoppen von Ladepunkten an Firmenstandorten.
Fazit
Die Ladevorgänge von zu Hause nehmen einen immer größeren Raum ein. Die Abrechnungsmethoden werden immer genauer und sind einfacher zu bedienen. Die hohen Strompreise verlangen nach einer genauen und auch schnellen Abrechnung für Mitarbeiter, um nicht hohe Summen vorstrecken zu müssen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich gemeinsam eine Methode raussuchen, die für beide Parteien optimal ist. Zum Schluss sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Eckpunkte der Abrechnung in einem gemeinsamen Vertrag oder in einer für den Betrieb allgemeingültigen Dienstwagenverordnung festgehalten werden sollten.
Quelle und Bildquelle: www.elektro.net