Bild 1: Nicht selten kommt es bei Bauvorhaben zu Diskussionen bezüglich der Verknüpfung von Aufzugsanlagen mit der Sicherheitsbeleuchtung; Quelle: Getty Images/EyeEm, Japan

Nicht selten kommt es bei Bauvorhaben zu Diskussionen bezüglich der Verknüpfung von Aufzugsanlagen mit der Sicherheitsbeleuchtung (Bild 1). Außerdem verweisen Brandschutzsachverständige mitunter auf die Notwendigkeit, dass Personenaufzüge immer mit einer Brandfallsteuerung auszustatten sind – unabhängig davon, ob eine Brandmeldeanlage (BMA) im Gebäude errichtet wird oder nicht.

Beim Für und Wider solcher Diskussio­nen über die Notwendigkeit einer Brandfallsteuerung kommt oft das Gegenargument auf, dass diese erst dann nötig sei, wenn ein Aufzug verschiedene Brandabschnitte durchquert. Weitere Diskussionen drehen sich in der Praxis oft um das Thema Sicherheits- bzw. Rettungsweg­beleuchtung. Hier geht es um die Frage, ob Rettungszeichenleuchten mit Einzelbatterie oberhalb der Notausgänge und bei Richtungsänderungen des Rettungswegs ausreichend sind. Oft steht die erweiterte Forderung im Raum, dass die Rettungswege vollflächig auszuleuchten seien.
Die Frage nach der Notwendigkeit einer Brandfallsteuerung lässt sich – wie so häufig in der Praxis – leider nicht pauschal beantworten. Es ist jedoch nicht zutreffend, dass Personenaufzüge grundsätzlich immer mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein müssen. Es kommt in erster Linie darauf an, ob eine Brandfallsteuerung bauordnungsrechtlich gefordert wird.

Bauordnungsrechtliche Anforderungen

Dies kann eine Forderung aus einem Brandschutznachweis sein, der als bautechnischer Nachweis zum Bauantrag einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahme erforderlich ist, eine Bedingung oder eine Auflage aus einem Baugenehmigungsbescheid oder eine Forderung in einer Sonderbauverordnung sein. Regelmäßig erforderlich ist eine Brandfallsteuerung beispielsweise in Bayern bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten (§ 9 Abs. 3 BStättV), in Versammlungsstätten mit mehr als 1000 m² Grundfläche (§20 Abs. 4 VStättV) oder in Gebäuden, die gemäß Hochhausrichtlinie errichtet werden (Abschnitt 6.4.5 HHR), wobei bei Letzterer darauf hinzuweisen ist, dass es sich nicht um eine Verordnung, sondern nur um eine Richtlinie handelt, deren Verbindlichkeit sich nur über den oben erwähnten Brandschutznachweis oder einer konkreten Inbezugnahme im Baugenehmigungsbescheid ergeben kann.

Allerdings fallen die Anforderungen je nach Bundesland unterschiedlich aus. Es können sogar durchaus Befreiungen von bauordnungsrechtlichen Auflagen im Brandschutznachweis beantragt und genehmigt werden. Dies muss der Planer anhand der konkreten, bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Projektes entscheiden.

Anforderungen seitens des Arbeitsschutzes

Eventuell müssen Brandfallsteuerungen aber auch realisiert werden, ohne dass es eine bauordnungsrechtliche Forderung danach gibt. Wenn die durch einen Unternehmer erstellte Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 Arbeitsstättenverordnung bzw. der das Gebäude betreibende Unternehmer nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung zu dem Schluss kommt, dass eine Brandfallsteuerung erforderlich ist, könnte sich hier aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht auch die Notwendigkeit ergeben. Der Fall, dass eine Brandfallsteuerung bauordnungsrechtlich nicht, aus Gründen des Arbeitsschutzes aber doch erforderlich ist, dürfte aber eher selten auftreten.

Bei der Risikobeurteilung im Rahmen der Erstellung eines Brandschutznachweises oder einer Gefährdungsanalyse müssen dann natürlich auch die projektspezifischen Gegebenheiten betrachtet werden, z. B. ob der Aufzug Brandabschnitte durchquert oder überhaupt eine Brandmeldeanlage im Gebäude vorhanden ist. Dies sind jedoch immer nur Teil­aspekte, die bei der Gesamtabwägung berücksichtigt werden.

Technische Regelwerke

Bild 2: Aufzugsszenarien als Grundlage zur Anwendung der EN 81-73

Aus den für Personenaufzüge relevanten Normen lässt sich auch kein grundsätzliches Erfordernis einer Brandfallsteuerung ableiten. Die DIN EN 81-20:2020-06 (Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge) verweist in diesem Zusammenhang bei den Anmerkungen zu Abschnitt 5.3.12 auf EN 81-72 (Feuerwehraufzüge) und EN 81-73 (Deutsche Fassung: DIN EN 81-73:2020-11 – Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anforderungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall). Auch wenn in der Praxis teilweise die Meinung vertreten wird, dass die in DIN EN 81-73 definierten Maßnahmen und Sicherheitsregeln für das Verhalten von Aufzügen im Brandfall pauschal für alle Aufzüge gelten, muss klargestellt werden, dass dies so nicht zutreffend ist.

Zum einen gilt diese Norm nur für neu errichtete Aufzüge (Abschnitt 1, Abs. 2: »Dieses Dokument gilt für neue Personen- und Lastenaufzüge«). Bestehende Aufzüge genießen hier selbstverständlich Bestandsschutz.

Zum anderen wird in der Einleitung klargestellt, dass die in dieser Norm beschriebenen Inhalte auf der Annahme beruhen, dass Architekten/Planer die Norminhalte bei der Festlegung der Rücksendung von Aufzügen im Brandfall (in eine Bestimmungshaltestelle) in Betracht gezogen haben. Abgekürzt kann man sagen, dass die DIN EN 81-73 für den Fall verbindliche Regeln für sogenannte Brandfallsteuerungen beinhaltet, wenn diese aus einer verbindlichen Festlegung heraus (gemäß den zuvor beschriebenen bauordnungs- und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen) tatsächlich auch gefordert werden.

Im Rahmen einer Sanierung bzw. Erneuerung eines Bestandsaufzuges – insbesondere in Gebäuden mit einer größeren Personenanzahl – sollte bei der Planung natürlich auch eine Abwägung erfolgen, ob die Nachrüstung einer Brandfallsteuerung sinnvoll wäre.

Ausgestaltung der Brandfallsteuerung

Sofern eine Brandfallsteuerung aber tatsächlich erforderlich ist, kann man sich genauer mit ihrer technischen Ausgestaltung beschäftigen. Hier kommen dann die DIN EN 81-73 sowie die VDI-Richtlinie ins Spiel. Häufig werden schon im Brandschutznachweis konkrete Vorgaben definiert, wie sich der Aufzug im Brandfall verhalten soll und welche Bestimmungshaltestellen er im Brandfall ansteuern soll. Dies wiederum ist aber wesentlich davon abhängig, ob eine automatische Brandmeldeanlage vorhanden ist und wenn ja, welchen Schutzumfang diese gem. DIN 14675 Anhang E aufweist.
Ist keine automatische Brandfrüherkennung vorhanden, so könnte eine manuelle Rücksendeeinrichtung (mittels Druckknopfmelder) den Aufzug bei Handbetätigung durch die Feuerwehr in die Brandfallhaltestelle (i. d. R. das Eingangsgeschoss) senden und dort verbleiben lassen (siehe auch Prüfungsschema aus DIN EN 81-73 in Bild 2).

Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung

Auch bei der Sicherheitsbeleuchtung gilt es wieder zwischen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen und Anforderungen aus dem Arbeitsschutz heraus zu differenzieren. Ob – und wenn ja, welche – bauordnungsrechtlichen Anforderungen bestehen, kann man dem für das Objekt zutreffenden Brandschutznachweis, dem Baugenehmigungsbescheid oder einer entsprechenden, für das jeweilige Bundesland zutreffenden Sonderbauverordnung entnehmen. Die Anmerkungen zu den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Brandfallsteuerungen gelten hier analog (s. o.). Es besteht hier aber keine Anpassungsverpflichtung, sollten sich die Bauvorschriften gegenüber dem Stand zum Zeitpunkt der Errichtung verschärft haben.

Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten

Bild 3: Arten der Sicherheitsbeleuchtung gemäß DIN EN 1838

Bei allen arbeitsschutzrechtlichen Aspekten gilt zuerst einmal der Grundsatz, dass der Arbeitgeber (und nicht der Gebäudeeigentümer) gem. § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eine Gefährdungsbeurteilung erstellt. Somit kann er die Gefährdungen der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten untersuchen, beurteilen und entsprechende Maßnahmen festlegen. Allgemein hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet werden, dass

  • Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden (§ 3a Abs. 1 ArbStättV) und
  • sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen können und Fluchtwege jederzeit benutzbar sind (§ 4 Abs. 3 ArbStättV).

Dies bedeutet aber nicht, dass zwingend eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen ist. In den Anlagen zu § 3 Abs. 1 ArbStättV werden Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen zum Schutz vor Besonderen Gefahren konkretisiert. So sind in Bezug auf eine Sicherheitsbeleuchtung und die Kennzeichnung der Rettungswege folgende Punkte relevant:

»Abschnitt 2 – Maßnahmen zum Schutz vor Besonderen Gefahren
Abschnitt 2.3: Fluchtwege und Notausgänge
So sind nach Abs. 1 Fluchtwege und Rettungswege dann mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist. (…) Abschnitt 3.4: Beleuchtung und Sichtverbindung (…) Ist die Sicherheit von Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gefährdet, muss die Arbeitsstätte gem. Abs. 7 über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.«

Anhand dieses Zitats lässt sich schon erkennen, dass eine pauschale Forderung einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage wenig Sinn ergibt. Eine erdgeschossige Arbeitsstätte mit allseitigem Tageslichteinfall, in der ausschließlich tagsüber Bürotätigkeiten durchgeführt werden, ist mit Sicherheit anders einzustufen als ein Labor im Untergeschoss, in dem mit gefährlichen Substanzen hantiert wird. Daher ist das Instrument der Gefährdungsbeurteilung so wichtig, um auf die individuellen Risiken einer Arbeitsstätte mit zielgerichteten Maßnahmen reagieren zu können.

Betrachtungen zur Art der Sicherheitsbeleuchtung

Nun wird hier auch schon die Unterscheidung sichtbar, die sich durch alle normativen Regelwerke zieht und die auch regelmäßig in Brandschutznachweisen aufgegriffen wird. So steht der Begriff Sicherheitsbeleuchtung für verschiedene Maßnahmen, die ganz unterschiedliche Hintergründe haben und bei denen auch unterschiedliche Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung bestehen (können) (Bild 3).

Die Ziele der verschiedenen Arten von Sicherheitsbeleuchtung lassen sich gemäß Einleitung zur DIN EN 1838:2019-11 mit folgenden Zitaten definieren:

  • »Ziel der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist es, Personen das gefahrlose Verlassen eines Raumes oder eines Gebäudes zu ermöglichen (…) und dass Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen leicht aufgefunden werden können.«
  • »Ziel der Notbeleuchtung von Sicherheitszeichen für Rettungswege ist es, ausreichende Sehbedingungen zur Orientierung zu ermöglichen, um Rettungswege leicht zu finden und zu benutzen.«
  • »Ziel der Antipanikbeleuchtung ist, möglichst Paniksituationen zu vermeiden und Personen ein sicheres Erreichen der Rettungswege zu ermöglichen, indem für ausreichende Sehbedingungen und Orientierung gesorgt wird.«
  • »Ziel der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist, zur Sicherheit von Personen beizutragen, die sich in einem potentiell gefährlichen Arbeitsablauf oder Arbeitssituation befinden, um angemessene Abschaltmaßnahmen zur Sicherheit weiterer vor Ort befindlicher Personen zu unterstützen.«

Im Bereich von Arbeitsstätten wird die Beurteilung nach der Notwendigkeit von einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage in erster Linie von folgenden Fragen bestimmt:

  • Umfang der Personenbelegung, Anzahl der anwesenden Menschen
  • Nutzung durch ortsunkundige Menschen (Kunden, nicht regelmäßig an der Betriebsstätte verkehrende Mitarbeiter)
  • Größe der zu durchquerenden Räume und Lage der Rettungswege, Anzahl der Geschosse
  • Zeiten, in denen die Betriebsstätte genutzt wird
  • Tageslichteinfall
  • Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung wie z. B. Labore, betriebsmäßig verdunkelte Räume, Leitwarten, Gießereien, Galvanisierungsbäder, Arbeitsplätze im Bereich von Gruben, Arbeitsplätze an drehenden Maschinen usw.).

Je nach Situation können sich auch unterschiedliche Anforderungen im Hinblick auf u. a. die folgenden Eigenschaften der Sicherheitsbeleuchtung ergeben:

  • Mindestbeleuchtungsstärke und Gleichmäßigkeit der Beleuchtungsstärke
  • maximale Umschaltzeit
  • Betriebsdauer/Überbrückungsdauer der Sicherheitsbeleuchtung.

Arbeitsschutz aus bauordnungsrechtlicher Sicht

Es kommt nicht selten vor, dass sich aus Gründen des Arbeitsschutzes völlig andere Anforderungen ergeben wie die, die sich aus bauordnungsrechtlicher Sicht ergeben. In diesem Fall sind natürlich die höheren Anforderungen entsprechend umzusetzen.

Wie die technische Ausgestaltung der Maßnahmen dann tatsächlich aussieht, ist in den entsprechenden Normen und Richtlinien nachzulesen. Hier wären in erster Linie die DIN EN 1838: 2019-11 zu nennen, die sich mit den lichttechnischen Anforderungen wie Mindestbeleuchtungsstärke, Farbwiedergabeindizes, Gleichmäßigkeit, Lichtpunkthöhen, Erkennungsweiten etc. beschäftigt sowie die DIN 4844-1:2012-06 »Grafische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen – Teil 1: Erkennungsweiten und farb- und photometrische Anforderungen«.

Hinsichtlich des Aufbaus der Sicherheitsbeleuchtungsanlage und des Sicherheitsstromversorgungssystems wären DIN VDE 0100-560:2013-10, E DIN EN 50171:2013-07 und DIN EN 50172:2005-01 zu nennen.

Spezielle Richtlinien aus dem Arbeitsschutz wären hier die ASR A2.3 »Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungswegplan« sowie die ASR A3.4 »Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme«.

Fluchtwegbeleuchtung einer Bankfiliale

Kommen wir nun zur Frage nach einer Fluchtwegbeleuchtung am Beispiel einer Bankfiliale. Ob in so einem Falle eine Sicherheitsbeleuchtung überhaupt erforderlich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt hier schlichtweg vom konkreten Einzelfall ab. Hier sollte seitens des Planers bzw. Errichters geprüft werden, ob

  • es bauordnungsrechtliche Vorgaben aus der Baugenehmigung oder einem Brandschutznachweis gibt bzw. ob für die Gebäudenutzung eine Sonderbauverordnung in ihrem Bundesland gilt
  • eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne der ArbStättV die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung ergeben hat – und wenn ja, welchen Umfang diese hat.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass überhaupt gar keine Anforderungen an eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage bestehen. Möglicherweise ist nur eine Notbeleuchtung für Sicherheitszeichen (z. B. Einzelbatterie-Rettungszeichenleuchten) erforderlich, ohne dass der gesamte Verlauf des Rettungswegs ausgeleuchtet werden muss (1 Lux entlang der Mittellinie gem. DIN EN 1838). Im Verlauf des gemeinsam mit den Wohnungen in den darüberliegenden Etagen genutzten Treppenraums wäre es auch denkbar, dass Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung im Treppenraum nur vom Erdgeschoss bis zur obersten gewerblich genutzten Etage bestehen, nach oben zu den Wohnungen aber nicht.

Dieser Fall ist insbesondere bei Tiefgaragen nicht unüblich, für die eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert wird, jedoch nicht für den Rest des Gebäudes. Dann wäre es ausreichend, nur den Verlauf des Treppenraums von den Untergeschossen der Tiefgarage bis zum Ausgang ins Freie im Erdgeschoss mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten, nicht aber den gesamten Treppenraum bis in die oberste Etage. Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sind im Falle einer Bankfiliale eher nicht zu erkennen.

Man sieht schon, dass hier etliche Varianten in Betracht kommen und eine genaue Beurteilung nur anhand einer individuellen Gefährdungsbeurteilung möglich sind. Parallel sollte aber unbedingt geprüft werden, ob bauordnungsrechtliche Anforderungen bestehen.

Fazit

Brandfallsteuerungen sind nicht per se für jeden Aufzug gefordert. Ihre Erfordernis kann sich aus einem Brandschutznachweis, einer Auflage im Baugenehmigungsbescheid oder einer entsprechenden Sonderbauverordnung ergeben. Auch Gefährdungsanalysen gemäß Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsstättenverordnung können zu der Notwendigkeit führen, eine Brandfallsteuerung umzusetzen.

Auch bei der Sicherheitsbeleuchtung muss zwischen bauordnungsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben unterschieden werden. Die Elektrofachkraft sollte sich vom Auftraggeber bzw. Arbeitgeber die notwendigen Unterlagen und Gefährdungsbeurteilungen übergeben lassen. Nur wenn das konkrete Schutzziel bekannt ist, kann eine zielgerichtete Anlagenplanung erfolgen.

Autor

Ulrich von Hehl, Geschäftsführer, Visio Ingenieurgesellschaft, Neuried

 

Quelle und Bildquelle: www.elektro.net