Praxisfrage

In unserem Unternehmen sind drei eigene Transformatoren installiert. Als Industriemeister Mechatronik bin ich die einzige und verantwortliche Elektrofachkraft (EFK), obwohl ich noch nicht als Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) bestimmt wurde. Auf dem Plan steht noch die Weiterbildung zur Schaltberechtigung für Mittelspannung im Rahmen des Lehrgangs VEFK. Ich frage mich nun, ob weitere Schulungen oder Weiterbildungen erforderlich oder sogar gefordert sind, um hier als VEFK tätig zu sein. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob externe Firmen nach Beauftragung die Transformatoren mittelspannungsseitig schalten dürfen oder ob es sich um eine Kundenanlage handelt, in der nur der Betreiber, also ich, schalten darf.

Expertenantwort

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer/Arbeitgeber, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Dabei muss er sich den Vorgaben unterschiedlicher Regelsetzer bedienen.

Gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist er verpflichtet, eine geeignete Organisation zu schaffen, die der Art der Tätigkeiten entspricht. Zusätzlich muss er laut § 7 ArbSchG sicherstellen, dass die Beschäftigten die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung relevanten Bestimmungen und Maßnahmen einhalten können. Bei der Gestaltung der Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE-Normen, zu berücksichtigen. Diese Normen haben durch ihre Nennung in § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) einen quasi-rechtsverbindlichen Charakter.

Neben der VDE 1000-10 »Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen« ist auch die VDE 0105-100 »Betrieb elektrischer Anlagen« zu beachten. Besonders hervorzuheben ist, dass die VDE 1000-10 seit ihrer Neuerscheinung im Juni 2021 klarstellt, dass alle elektrotechnisch Tätigen für ihre Handlungen und Tätigkeiten verantwortlich sind und über die erforderlichen Qualifikationen verfügen müssen.

Stellung im Unternehmen und konkludentes Handeln

Die VEFK-Verantwortung kann allein durch die Stellung im Unternehmen übernommen werden, auch ohne explizite schriftliche Beauftragung. Die VDE 1000-10 erläutert dies im Anhang A unter Abs. zu 3.2: »Ist eine Stellenbeschreibung vorhanden oder liegt ein Alleinstellungsmerkmal wie Elektromeister als Werkstattleiter vor, ist eine zusätzliche Beauftragung als VEFK aufgrund der eindeutigen fachlichen Verantwortung nicht erforderlich.«

Darüber hinaus kann die VEFK-Verantwortung auch durch sogenanntes konkludentes Handeln übernommen werden, also durch schlüssiges Verhalten, das eindeutig als Willenserklärung zu verstehen ist. Verhält sich ein Mitarbeiter beispielsweise so, als würde er die VEFK-Verantwortung tragen und kümmert sich um die Elektrosicherheit sowie die entsprechenden Vorgaben, kann dies unter Umständen auch entsprechend ausgelegt werden.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Verantwortung nicht erst mit der Unterzeichnung eines Dokuments beginnt. Je mehr sich ein designierter Verantwortungsträger im künftigen Verantwortungsbereich bewegt, Informationen einholt und Maßnahmen veranlasst oder umsetzt, desto mehr tritt er auch »automatisch« in die eigentliche Verantwortung ein.

Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) und Anlagenbetreiber Elektrotechnik

Bild 1: VEFK und Anlagenbetreiber Elektro­technik in einer Person

Die Begriffe Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) und Anlagenbetreiber Elektrotechnik sind eng miteinander verwandt. Die VDE 1000-10 definiert die VEFK im Absatz 3.2 als Elektrofachkraft, die Fachverantwortung trägt und zusätzlich Unternehmerpflichten im Bereich der elektrotechnischen Anforderungen wahrnimmt. Diese Pflichten umfassen laut Anmerkung 1 die Organisation, Fürsorge, Auswahl und Kontrolle.

Im Abschnitt 4 »Anforderungen« der VDE 1000-10, genauer gesagt im Absatz 4.4, wird festgelegt, dass für die verantwortliche fachliche Leitung in einem elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil eine Person erforderlich ist, die die Anforderungen an eine VEFK nach Absatz 3.2 erfüllt. Dafür ist in der Regel eine Ausbildung nach Absatz 4.3 b), c), d) oder e) erforderlich – also beispielsweise der Abschluss als staatlich geprüfter Techniker, Industriemeister, Handwerksmeister, Diplom­ingenieur, Bachelor oder Master im Bereich Elektrotechnik.

Laut VDE 0105-100 Abs. 3.2.1 ist der Anlagenbetreiber für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage verantwortlich und legt die Regeln und Randbedingungen der Organisation fest. Wie in der VDE-Schriftenreihe 13 »Betrieb von elektrischen Anlagen« erläutert, umfasst die klassische Aufgabe des Anlagenbetreibers die Sicherstellung des ordnungsgemäßen und sicheren Betriebs seiner elektrischen Anlagen durch Inspektionen, Instandsetzungen und Wartungen. Der Anlagenbetreiber muss nicht zwingend Elektrofachkraft sein. Ist er es nicht, muss er die aus seiner Verantwortung entstehenden Rechte und Pflichten durch Beauftragung einer Elektrofachkraft übertragen, um den sicheren Betrieb der Anlagen zu gewährleisten (Bild 1).

Die VEFK ist in erster Linie für die Durchführung elektrotechnischer Tätigkeiten und die Überwachung der Mitarbeiter verantwortlich. Aus Sicht der VEFK müssen auch die Anlagen, an denen gearbeitet wird, sicher sein, was in die Zuständigkeit des Anlagenbetreibers Elektrotechnik fällt. Der Anlagenbetreiber Elektrotechnik ist vorrangig für den sicheren und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Arbeitsmittel, Anlagen und Maschinen verantwortlich. Er hat auch ein Interesse daran, dass qualifizierte Mitarbeiter fachgerecht tätig werden, was in die Zuständigkeit der VEFK fällt.

Die Funktion der VEFK nach VDE 1000-10 entspricht in weiten Teilen der Rolle des Anlagenbetreibers Elektrotechnik nach VDE 0105-100. Beide vertreten wechselseitige Interessen im Bereich der Elektrotechnik. Obwohl es möglich ist, diese beiden Funktionen bzw. Rollen auf zwei Personen aufzuteilen, wird dies in der betrieblichen Praxis in der Regel vermieden. Dies trägt dazu bei, die Abgrenzungs- und Schnittstellenthematik zu vereinfachen.

Abhilfe: Fort- und Weiterbildungen

Es gibt keine spezifische Regel, die vorschreibt, in welchen Bereichen sich eine Verantwortliche Elektrofachkraft wie oft fortbilden muss. Diese Entscheidung liegt beim Unternehmer oder der VEFK. Neben fachlichen Themen sollten auch rechtliche und organisatorische Aspekte in der Weiterbildungsplanung berücksichtigt werden. Es ist üblich, dass eine VEFK mindestens einmal jährlich an einer Schulung zum Erhalt der Fachkunde oder einer Fachtagung teilnimmt. Je nach Tätigkeitsschwerpunkt, beispielsweise bei Arbeiten unter Spannung, im Bereich Mittelspannungsschaltbefähigung oder als zur Prüfung befähigte Person, können sich zusätzliche Anforderungen ergeben, die ebenfalls regelmäßig aktualisiert werden müssen.

Als designierte Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) ist die Teilnahme an einem Grundlagenseminar zum Thema VEFK sinnvoll. Man sollte sich jedoch nicht der Illusion hingeben, nach erfolgreicher Teilnahme »fertig« zu sein und »alles« zu können. Ebenso sinnvoll und erforderlich ist die Erlangung einer Mittelspannungsschaltbefähigung durch Schulung, wenn derartige Anlagen im Verantwortungsumfang liegen oder Mitarbeiter an diesen Anlagen tätig werden sollen.

Bild 2: Häufig erforderliche Maßnahmen: Fort- und Weiterbildungen

Die Fort- und Weiterbildung einer Verantwortlichen Elektrofachkraft oder eines Anlagenbetreibers Elektrotechnik ist individuell und hängt stark von der Person, ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld und dem übertragenen Verantwortungsumfang ab. Während einige Themen durch Fort- oder Weiterbildung vermittelt werden müssen, können andere Bereiche im Selbststudium aufgearbeitet werden. Für bestimmte Anlagen oder Techniken kann zudem eine zusätzliche Vor-Ort-Einweisung mit praktischen Übungen erforderlich sein. Pauschal lässt sich sagen, dass bei Defiziten oder Lücken, die die Arbeitsleistung beeinträchtigen, Handlungsbedarf besteht. Die konkrete Umsetzung sollte personenbezogen erfolgen.

Um die zu behebenden Defizite zu ermitteln, hat sich in der Praxis die sogenannte Qualifikationserhebung in Form eines Gesprächsleitfadens bewährt. Dieses Gespräch findet in der Regel vertraulich zwischen der zu befragenden Person und einem fachkundigen Interviewer (z. B. GVEFK oder externer Berater) statt. Anhand der Auswertung des Gesprächs werden dann Maßnahmen zur Aufarbeitung vorgeschlagen, wie beispielsweise die Teilnahme an Schulungen und Seminaren oder das Selbststudium von Regelwerken und Fachbüchern (Bild 2).

Beauftragung von Mittelspannungsschalthandlungen

Um die Zuständigkeiten für die Anlagen eindeutig zu klären, ist es notwendig, die Netzbetreiber-/Versorgungsverträge einzusehen. Darüber hinaus können Markierungen an den Anlagen, Zeichnungen/Stromlaufpläne oder Schlösser an den Zugängen Hinweise auf die Betreiberverantwortung geben.

In Ihrer Anfrage erwähnen Sie »drei eigene Transformatoren«. In der weiteren Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit des Netzbetreibers am Einspeise-/Übergabefeld der Mittelspannungsschaltanlage endet. Nachgelagert liegt die Verantwortung dann bei Ihrem Unternehmen bzw. später bei Ihnen persönlich.

Bild 3: Schalthandlungen bedürfen der besonderen Kontrolle

Im Sinne der Betreiberschaft obliegt Ihnen somit die Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage. Sie zeichnen für Inspektions-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Prüfarbeiten verantwortlich. Dementsprechend sind Sie auch für die Auswahl, Organisation und Kontrolle der an den Anlagen tätigen Mitarbeiter verantwortlich. Ob interne Mitarbeiter oder externe Dienstleister – Personen, die Schalthandlungen in Spannungsbereichen über 1000 V AC oder 1500 V DC ausführen, benötigen eine Berechtigung vom Anlagenbetreiber. Diese Berechtigung wird in der Regel schriftlich erteilt, nachdem die Schaltbefähigung durch entsprechende Schulungen nachgewiesen wurde (Bild 3). Laut VDE-Schriftenreihe 79 »Schaltberechtigung für Elektrofachkräfte und befähigte Personen« sind neben der Qualifikation als Elektrofachkraft Orts- und Anlagenkenntnisse, Kenntnisse des Netzes und des Lastflusses, Kenntnisse der Brand­bekämpfung und der Ersten Hilfe sowie ggf. weitere Spezial- und Prozesskenntnisse erforderlich.
Fazit

Die VEFK schreibt vor, dass Mitarbeiter nachweislich qualifiziert sein müssen, während der Anlagenbetreiber Elektrotechnik aussagekräftige Befähigungsnachweise der Dienstleister einfordern und ggf. entsprechende Kenntnisse durch Ein- und Unterweisung vor Ort vermitteln muss. Als Verantwortlicher müssen Sie Ihre Auswahl- und Organisationspflichten nachweisbar erfüllen, bevor die Tätigkeiten ausgeführt werden können. Während und nach der Ausführung der Tätigkeiten muss die Kontrollpflicht ausreichend berücksichtigt werden, mindestens stichprobenartig.

Ohne detaillierte Kenntnisse der örtlichen Betreiberzuständigkeiten, des zu übertragenden Verantwortungsumfangs sowie der fachlichen Einordnung und bisherigen Tätigkeit des Anfragenden kann ich an dieser Stelle keine abschließende Bewertung vornehmen.

Autor

Michael Wulf, Prokurist der Mebedo Consulting GmbH und BDSH e.V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik. Berater und externe VEFK in verschiedenen Unternehmen. Dozent für Seminare und Workshops, Mitglied im Gremium VDI 4068 »Befähigte Personen« und Autor von Fachbeiträgen.

 

Quelle und Bildquelle: www.elektro.net