Praxisanfrage

Fast 40 Jahre lang war ich in einem großen Industriebetrieb unter anderem für die elektrische Gebäudetechnik verantwortlich. In meinen Zuständigkeitsbereich fiel auch die Prüfung ortsveränderlicher Geräte gemäß DGUV-V3 bzw. VDE 0701-0702. Immer häufiger berichten Tageszeitungen über sogenannte »Repaircafés«, die oft als Projekte kommunaler Einrichtungen betrieben werden. Dort reparieren Rentner – vermutlich ehemalige Elektriker – Elektronik- und Haushaltsgeräte wie Toaster, Bügeleisen oder Haartrockner. Ich bezweifle jedoch, dass diese Repair-Cafés über die erforderlichen Prüfgeräte verfügen oder ihre ehrenamtlichen Helfer regelmäßig geschult werden.

Ist eine Prüfung nach der Reparatur gemäß den genannten Vorschriften erforderlich? Wer haftet, wenn nach der Reparatur ein Kunde einen Stromschlag erleidet?

Expertenantwort

Die Beantwortung dieser Frage erfordert zunächst eine juristische Betrachtung sowie einen Exkurs zur grundsätzlichen Einordnung von Vereinen. Im weiteren Verlauf werden die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben in diesem Kontext betrachtet um dann abschließend die Fragen zur Prüfung nach einer Reparatur, zur Befähigung der Prüfperson und zum Prüfgerät beantworten zu können. Auf das Thema der Prüfungen von vereinseigenen elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln wird im Zusammenhang mit dieser Leseranfrage nicht eingegangen.

Leistung ohne Gegenleistung?

Haben Sie schon einmal ein Nachbarskind zusätzlich zu Ihrem Kind in Ihrem Wagen mitgenommen, um die Kinder gemeinsam zum Sport/zur Schule zu fahren? Vermutlich schon und das ist auch sehr nett von Ihnen. Wollen Sie sich durch ein derartiges Verhalten aus Gefälligkeit rechtlich binden lassen und haftungsrechtlich verantwortlich für alle etwaigen Schäden im Zusammenhang mit der freundlichen Transportleistung sein? Sicherlich nicht – und der Bundesgerichtshof BGH sieht das ebenso: »Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein.« (BGH, Urteil vom 23.07.2015 – III ZR 346/14).

Wer also für eine andere Person eine Leistung erbringt, ohne hierfür eine Gegenleistung einzufordern, wird ohne einen sogenannten Rechtsbindungswillen handeln, wenn der Umfang der Leistung gesellschaftliche Gepflogenheiten nicht über Gebühr übersteigt.

Die juristische Bewertung von Rechtsstreitigkeiten orientiert sich jedoch nicht allein an der Sicht des Handelnden auf sich selbst (subjektive Betrachtung), d.h.:

  • Was denkt sich der Handelnde?
  • Will er sich rechtlich verbindlich einbringen?
  • Erwartet er eine Gegenleistung?
  • Es bedarf zur umfassenden Beurteilung des Geschehens auch einer objektiven Betrachtung:
  • Wie wirkt das Gesamtgeschehen auf eine nicht beteiligte Person?
  • Was ist üblich und zu erwarten?«

Hierzu führt das OLG Koblenz in seinem Urteil (vom 2.4.2014 – 5 U 311/12) aus: »Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, richtet sich dabei nicht nach dem inneren Willen des Leistenden, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien können die Gefälligkeit über den Bereich rein tatsächlicher Vorgänge hinausheben und sind daher für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens und der Natur des etwa in Betracht kommenden Rechtsgeschäftes heranzuziehen.«

Mit einfachen Worten gesagt: Es ist und bleibt eine Gefälligkeit, wenn beiläufig Dinge unentgeltlich für Dritte miterledigt werden, die keiner besonderen Anstrengung bedürfen und die keine besondere gesellschaftliche Bedeutung haben.

Fachgerechte und sichere Reparatur

Bild 1: Dokumentation muss sein; Quelle: Mebedo

Was meinen die Richter nun mit »(…) der Natur des etwa in Betracht kommenden Rechtsgeschäftes«? Eine Reparaturleistung ist eine Werkleistung gemäß § 631 BGB. Die Beauftragung zur Erbringung einer solchen Leistung bedeutet als Werkvertrag, dass »der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet« wird. Es besteht also ein klassisches Auftraggeber-Auftragnehmer-Verhältnis. In einem Repair-Café wird zwar auf eine Vergütung verzichtet, was die Anwendung des »reinen« Werkvertragsrechts folglich ausschließt. Das bedeutet jedoch nicht, dass diejenigen, die diese technische Unterstützung in Anspruch nehmen, bereit sind, eine fehlerhafte oder unsachgemäße Reparatur einfach hinzunehmen. Vielmehr trägt die ausführende Elektrofachkraft – sei es eigenständig oder in Zusammenarbeit mit der Organisation – die Verantwortung für die fachgerechte und sichere Durchführung der Reparatur.

Es kommt kein werkvertraglicher Anspruch der Auftraggeber gegen den Leistungserbringer für den Fall zustande, dass das zu reparierende nicht funktionstauglich ist oder kurzzeitig nach der Reparatur »seinen Geist wieder aufgibt«. Es entspricht aber ohne Zweifel »der Natur« eines Werkvertrages, dass die zu bewirkende Leistung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt (Garantenstellung des Ausführenden als Fachkundiger!) erbracht wird, die sich an dem orientiert, was aus Sicht der Fachleute einer mangelfreien und regelwerkskonformen Werkleistung zu erfüllen hat. Bedeutet, dass das reparierte Gerät verkehrssicher und betriebstauglich sein muss.

Das wiederum schließt ein, dass unabhängig von dem eigenen Empfinden sich rechtlich für eine Gefälligkeitsleistung verantwortlich zu fühlen oder nicht, dann jedenfalls eine haftungsrechtliche Zuordnung erfolgt, wenn der Dritte (hier die Person, die das Haushaltsgerät zur Reparatur in das Repair-Café bringt) erwarten darf, dass die Basisanforderungen an den sicheren Betrieb des zu reparierenden Gegenstands von fachlicher Seite durchdacht und beachtet werden. Dass diese Anforderungen im Bereich der Elektrosicherheit oftmals von existenzieller Bedeutung sind, bedarf keiner gesonderten Erklärung. Wird also eine schuldhaft zu verantwortende mangelhafte Reparaturleistung zur Ursache eines weitergehenden Schadens, weil sich z. B. ein Brandschadenereignis oder eine Körperdurchströmung infolge der Nutzung des reparierten Gerätes ergeben hat, hat dieses ohne Zweifel haftungsrechtliche Konsequenzen.

Der Vereinsvorstand als Geschäftsführung bzw. Unternehmer

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) besagt im § 26 Vorstand und Vertretung Abs. 1, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss. Der Vorstand ist das Vertretungsorgan des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und haftet somit nicht nur steuerrechtlich, sondern auch zivilrechtlich.

Ein Vereinsvorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Gemäß § 64 BGB – »Inhalt der Vereinsregistereintragung« werden die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister eingetragen. Der Vorstand besteht in der Regel aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie einem Kassenwart.

Der Vorstand ist nach § 27 BGB »Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands« (siehe Abs. 3) grundsätzlich das Geschäftsführungsorgan des Vereins. Die Geschäftsführung durch den Vorstand ist für den sicheren Vereinsbetrieb verantwortlich. Die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Wahlamtsinhaber, Vereinsmitglieder, ehrenamtlich Tätigen, usw. bei deren Vereinstätigkeiten, ergibt sich unter anderem aus der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1).

Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist Bestandteil des im Grundgesetz verankerten Systems der »Sozialen Sicherheit« in Deutschland. Sie gehört somit neben der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu den fünf Säulen der Sozialversicherung. Jeder Unternehmer in Deutschland ist mit seinem Unternehmen in einer für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungsträger) Pflichtmitglied.

Unternehmer und somit auch Vereinsvorstände sind verpflichtet, die Eröffnung eines Betriebes/Vereins bei der zuständigen Berufsgenossenschaft binnen einer Woche anzumelden, siehe Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren.Der Schutz bzw. die Leistungspflicht der Unfallversicherung für Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit bestehen ohne Rücksicht auf Alter, Staatsangehörigkeit, Einkommenshöhe und ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Dienst, um eine ständige oder vorübergehende Beschäftigung handelt. Die Absicherung im ehrenamtlichen Bereich hängt von der zuständigen Berufsgenossenschaft ab.

Prüfung vor Wiederinbetriebnahme

In der Unfallverhütungsvorschrift »Elektrische Anlagen und Betriebsmittel« (DGUV Vorschrift 3) wird im § 5 »Prüfungen« angeführt, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel u. a. nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 der DGUV Vorschrift 3 besagen, dass Elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden dürfen und in diesem Zustand erhalten werden müssen. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen.

Die Prüfungen selbst erfolgen nach normativen Vorgaben, für die instandgesetzten bzw. geänderten Betriebsmittel in dieser Anfrage ist die VDE 0701 – »Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von Elektrogeräten nach der Reparatur« heranzuziehen. Im Abs. 1 »Anwendungsbereich« wird beschrieben, dass diese Norm die Anforderungen für die Festlegung eines einheitlichen Verfahrens zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen für stromverbrauchende elektrische Betriebsmittel nach deren Reparatur festlegt. Das Verfahren gilt für Geräte mit einer Bemessungsspannung von mehr als 25 V AC und 60 V DC bis 1 000 V AC und 1500 V DC sowie Strömen bis zu 63 A, die an Endstromkreise angeschlossen sind.

Hierzu noch ein ergänzender Hinweis aus der DGUV Information 203-071 – »Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel« im Anhang A Abs. A.1.2 Ortsveränderliche und ortsfeste elektrische Betriebsmittel: »Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Instandsetzung ist (…) immer in vollem Umfang (Besichtigen, Erproben und Messen) durchzuführen. Werden die Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag im Rahmen der Reparatur des Betriebsmittels vorübergehend aufgehoben, z. B. durch Demontage des Gehäuses oder Austausch des Steckers, stellt dieses immer eine prüfpflichtige Instandsetzung dar.«

Dokumentation von Prüfungen

Nach VDE 0701 Abs. 6 »Dokumentation und Bewertung der Prüfung« sollte das zu prüfende Gerät nach dem Bestehen der Prüfung gekennzeichnet werden . In der Praxis sind hierzu Prüfplakettenaufkleber mit dem nächsten Prüftermin üblich. Zudem wird dringend empfohlen, die folgenden Informationen auch als Prüfdokumentation zu speichern (Bild 1):

  • Identifikation des Prüflings
  • die gemessenen Werte einschließlich der verwendeten Messverfahren
  • Zeitpunkt und Datum der Prüfungen
  • Name der Person, die die Prüfungen durchführt
  • das Prüfergebnis insgesamt
  • das empfohlene Wiederholungsdatum
  • Kommentare zu den Prüfungen
  • die zur Durchführung der Prüfungen verwendete Prüfausrüstung
  • Gründe des Prüfers für geänderte Prüfverfahren.

Befähigung der Prüfperson

Bild 2: Mess- und Prüfgeräte müssen einsatzbereit sein, Quelle: Mebedo

Gemäß § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 »Begriffe« gilt als Elektrofachkraft, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Die Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3 besagen, die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen wird. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden.

Der Begriff Elektrofachkraft ist gleichlautend auch in der VDE 1000-10 – »Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen« und der VDE 0105-100 – Betrieb von elektrischen Anlagen« definiert. Zudem gibt es eine Internationale Leitlinie zur Beurteilung der Befähigung von Elektrofachkräften von der ISSA, welche Empfehlungen zur Beurteilung der erforderlichen Befähigung von Elektrofachkräften zur Durchführung von elektrotechnischen Arbeiten enthält.

§ 5 der DGUV Vorschrift 3 lässt auch Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu. Gemäß Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 bedeutet die Forderung »unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft » die Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung, insbesondere:

  • das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
  • das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen,
  • das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,
  • das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,
  • das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z. B. bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.

Die DGUV Informationen 203-071 betont in diesem Zusammenhang mit einem »Besonderen Hinweis« im Abschnitt 5, dass elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten nicht die vorgenannten Anforderungen an Prüfpersonen erfüllen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betrriebsmitteln eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.

Wiederkehrende Schulungen zum Erhalt der Fachkunde sind für die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen grundsätzlich unabdingbar, diese können aus dem eigenen Unternehmen heraus gestaltet werden oder es kann auf externe Anbieter zurückgegriffen werden. Es gibt diverse Gesetzes- und Regelwerksfundstellen, die diese Forderung untermauern. Beispielhaft zu nennen ist hier die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), dort ist im § 2 »Begriffsbestimmungen« Abs. 5 zu lesen, dass »(…) Fachkenntnisse durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten sind«. Ebenso wird in der VDI 4068 Blatt 4 – »Zur Prüfung befähigte Personen – Anforderungen an die externe Ausbildung für die Prüfung handgeführter elektrisch betriebener Arbeitsmittel« im Abs. 5.4 »Zeitnahe berufliche Tätigkeit« beschrieben, dass der wiederkehrende Schulungsturnus nicht länger als drei Jahre betragen sollte, sofern die Prüfperson regelmäßig und umfänglich die betreffenden Prüfungen durchführt – sprich: eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Geeignete Mess- bzw. Prüfgeräte

Zum Prüfen der Schutzmaßnahmen an ortsveränderlichen elektrischen Geräten ist ein normkonformes Messgerät für eben diesen Einsatzzweck erforderlich. Umgangssprachlich werden solche Prüfgeräte auch »Gerätetester« oder »VDE-Messgerät ortsveränderlich« genannt.

Die VDE 0701 fordert im Abs. 7 »Prüfgeräte«, dass für Messungen nach dieser Norm nur Messgeräte verwendet werden, die der Normenreihe EN 61557 (VDE 0413) entsprechen.

Der Teil 1 (VDE 0413-1) der Normenreihe legt die allgemeinen Anforderungen für Mess- und Überwachungsgeräte zum Prüfen der elektrischen Sicherheit fest. In den weiteren Teilen werden jeweils spezielle Anforderungen für einzelne Messchritte (z. B. Isolationswiderstand, Schleifenwiderstand, usw.) festgelegt.

Zudem müssen die für die Prüfungen verwendeten Messgeräte selbst in regelmäßigen Abständen geprüft und kalibriert werden. Dies geschieht in der Regel durch den jeweiligen Messgerätehersteller, es können jedoch auch unabhängige dritte Institutionen beauftragt werden. Die Kalibrierung muss sicherstellen, dass diese auf ein national rückverfolgbares Normal angeschlossen ist (Bild 2).

Fazit

Die Geschäftsführung eines Vereins ist der Vorstand. Dieser muss unter anderem den Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung Rechnung tragen.

Eine Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen von reparierten oder instandgesetzten elektrischen Geräten ist erforderlich, ebenso eine passende Dokumentation der Prüfung. Die Prüfperson bzw. der Leiter des Prüfteams muss Elektrofachkraft sein und geeignete sowie kalibrierte Mess- bzw. Prüfgeräte gemäß dem Stand der Technik sind vorzuhalten.

Autoren

  • Michael Wulf, Prokurist der Mebedo Consulting GmbH und BDSH e.V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik. Berater und externe Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) in verschiedenen Unternehmen
  • Hartmut Hardt, Rechtsanwalt, VDI

 

Quelle und Bildquelle: www.elektro.net