Praxisfrage

PV-Monteure sind ja oftmals keine Elektrofachkräfte. In der Praxis verlegen sie DC-Kabel und schließen diese an den Wechselrichter an. Das ist durch eine EuP-Schulung und eine Arbeitsanweisung möglich. Wie verhält es sich mit dem Prüfen nach VDE 126-23 auf der DC-Seite – muss man dazu eine befähigte Person sein?

Expertenantwort

Rechtlicher Rahmen und organisatorische Pflichten des Unternehmers

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Dabei muss er sich der Vorgaben unterschiedlicher Regelsetzer bedienen. Gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz hat er unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten für eine geeignete Organisation zu sorgen. Gemäß § 7 Arbeitsschutzgesetz hat er zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

Im Rahmen der zu treffenden Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik umzusetzen. Insbesondere sind die VDE-Normen zu beachten, die über die Nennung in § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes einen »quasi-rechtsverbindlichen« Charakter zugesprochen bekommen. Die neue VDE 1000-10 »Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen« stellt seit ihrer Neuerscheinung im Juni 2021 klar, dass grundsätzlich alle elektrotechnisch tätigen Personen für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln Verantwortung tragen und hierfür ausreichend qualifiziert sein müssen.

»PV-Monteur« und Anlagenart

Bei der vom Anfragenden erwähnten Bezeichnung »PV-Monteur« handelt es sich um keinen anerkannten Ausbildungsberuf. Vielmehr ist dies eine Weiterbildung auf Basis einer handwerklichen oder technischen Grundausbildung. Häufige Ausbildungen als Grundlage sind die aus dem Elektrotechniker- oder dem Dachdeckergewerk. In der Branche sind auch handwerklich versierte Quereinsteiger üblich. Ein eigenständiges Regelwerk zur Qualifizierung von Personen, die elektrotechnische Tätigkeiten an Photovoltaikanlagen ausführen, gibt es nicht.

Für die weiteren Ausführungen wird davon ausgegangen, dass es sich um eine festinstallierte Dach- oder Freiflächen-PV-Anlage handelt. Gemeint ist nicht ein steckerfertiges Balkonkraftwerk.

Vereinbarung zur Installation von PV-Anlagen auf Dächern

Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) und der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) sowie die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) und die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) haben mit Wirkung zum 1.4.2024 eine Vereinbarung geschlossen, um mehr Sicherheit bei der Montage von Photovoltaikanlagen auf Dächern zu gewährleisten.

Diese Vereinbarung beschreibt, dass die elektrotechnische Planung und der Anschluss der PV-Module sowie die Instandhaltung von elektrischen Anlagen grundsätzlich durch eine Elektrofachkraft erfolgt. Elektrotechnische Tätigkeiten zum Errichten von PV-Anlagen, also der PV-Generatorfelder, können auch durch eine im Dachdecker­betrieb beschäftigte elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) für PV-Anlagen in Anlehnung an VDE 1000-10 Absatz 3.3 erfolgen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Im Dachdeckerbetrieb ist mindestens eine Elektrofachkraft nach VDE 1000-10 Absatz 3.1 beschäftigt, die die Leitung und Aufsicht der EuP übernimmt.
  • Alternativ geht der Dachdeckerbetrieb bezüglich der erforderlichen Elektrofachkraft eine Kooperation mit einem Elektrotechnikbetrieb ein. Hierbei muss ein Nachunternehmervertrag zwischen beiden Betrieben geschlossen werden.

Rollen und Qualifikationen

Bild 1: Einsatz von EuP für PV-Anlagen, Quelle: Mebedo

In der VDE 1000-10:2021-06 wird die Elektrofachkraft (EFK) im Absatz 3.1 definiert als Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Eine elektrotechnisch tätige Person (EuP) ist nach der VDE 1000-10 Absatz 3.3 eine Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie hinsichtlich der notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.

Zur elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) für PV-Anlagen heißt es in der Vereinbarung, dass eine EuP für PV-Anlagen erfolgreich an einer Weiterbildung mit mindestens acht Unterrichtseinheiten beziehungsweise sechs Zeitstunden teilgenommen hat. Das Einsatzgebiet einer EuP für PV-Anlagen ist in einer Musterarbeitsanweisung beschrieben, die Teil dieser Vereinbarung ist. Im Anwendungsbereich der Musterarbeitsanweisung ist die Durchführung von elektrotechnischen Tätigkeiten zum Aufbauen von PV-Generatorfeldern nach Vorgaben durch den Planer der Anlage beschrieben. Dazu gehört die Verkabelung der PV-Module, die Verlegung der Strangleitung auf dem Dach und bis zum Wechselrichter sowie das Montieren von Steckverbindern im spannungsfreien Zustand der Leitungen. Die Musterarbeitsanweisung weist explizit darauf hin, dass die beschriebenen elektrotechnischen Arbeiten von einer entsprechenden elektrotechnisch unterwiesenen Person durchgeführt werden können, die unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft steht (Bild 1).

Tabelle 1: Gegenüberstellung VDE 1000-10 und TRBS 1203

Qualifikationsanforderungen für die Prüfung von PV-Systemen

Als Bestandteil der stationären elektrischen Anlagen fällt eine PV-Anlage in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und nicht in den der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Somit kann auch die konkretisierende Technische Regel für Betriebssicherheit 1203 »Zur Prüfung befähigte Personen« nicht unmittelbar für PV-Systeme angewendet werden.

Laut VDE 0126-23-1 »Photovoltaik­-Systeme – Anforderungen an Prüfung, Dokumentation und Instandhaltung – Teil 1: Netzgekoppelte Systeme – Dokumentation, Inbetriebnahmeprüfung und Prüfanforderungen« Abschnitt 5 »Prüfungen« müssen Erst­prüfungen und wiederkehrende Prüfungen von einer Elektrofachkraft vorgenommen werden, die in der Durchführung von Prüfungen erfahren ist. Die Definition einer Elektrofachkraft ist der VDE 1000-10 sowie der VDE 0105-100 »Betrieb von elektrischen Anlagen« zu entnehmen.

Rein begrifflich besteht dementsprechend nicht das Erfordernis einer zur Prüfung befähigten Person im Sinne der TRBS 1203. Erforderlich ist eine erfahrene und befähigte Elektrofachkraft. Die Anforderungen der Regelwerke liegen hier eng beieinander, weshalb man ihnen einen vergleichbaren Stellenwert einräumen kann. Dennoch sind die staatlichen Anforderungen aus der Technischen Regel für Betriebssicherheit sehr viel konkreter und verbindlicher.

Die VDE 1000-10 fordert eine fachliche Ausbildung sowie Kenntnisse und Erfahrungen. Sie verlangt geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten und die Kenntnis der einschlägigen Normen. Die TRBS 1203 verlangt, dass eine elektrotechnische Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Sie fordert mindestens eine einjährige praktische Erfahrung. Sie verlangt außerdem, dass die Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisiert werden. Aus beiden Sichtweisen ergibt sich ein hohes und vergleichbares Anforderungsniveau (Tabelle).

Zuständigkeiten, Teamarbeit und organisatorische Maßnahmen

Die DGUV Vorschrift 3 »Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel« besagt, dass Prüfungen grundsätzlich von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden müssen. Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, ob es sich um Wechselstromkreise auf der AC-Seite oder um Gleichstromkreise auf der DC-Seite handelt.

Bild 2: Messung an einer PV-Anlage; Quelel: Mebedo

Zusätzlich erwähnt die DGUV Information 203-071 »Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel« im Abschnitt 5.1 »Anforderungen an Prüfpersonen« in einem besonderen Hinweis, dass elektrotechnisch unterwiesene Personen die Anforderungen an Prüfpersonen nicht erfüllen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.

Damit die Mitwirkung einer EuP im Prüfteam im Bereich Photovoltaik rechtssicher im Unternehmen umgesetzt wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Neben dem Mindestschulungsumfang zur Qualifizierung der EuP für PV-Anlagen ist eine weitere Schulung speziell zum Thema Prüfen von oder an Photovoltaikanlagen erforderlich. Ebenso ist eine umfangreiche Einweisung in das zur Anwendung gelangende Messgerät unabdingbar. Die Prüfabläufe, die einzelnen Messschritte und die Grenzwerte sollten von der Leitung des Prüfteams, also der befähigten Elektrofachkraft, definiert und im Messgerät voreingestellt hinterlegt sein (Bild 2). Eine ausreichende Leitungs- und Aufsichtsführung durch eine Elektrofachkraft in Verbindung mit regelmäßigen Kontrollen der EuP muss sichergestellt werden. Die zwingend erforderliche Dokumentation der Prüfungen muss immer von der Elektrofachkraft unterschrieben werden und nicht alleinig von der elektrotechnisch unterwiesenen Person.

Fazit

Es ist unmissverständlich erkennbar, dass die Tätigkeiten einer EuP für PV-Anlagen stark beschränkt sind und dass Prüfungen zunächst nicht umfasst sind. Unter keinen Umständen können diese Prüfungen eigenverantwortlich von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person durchgeführt werden. Regelwerkskonform muss eine erfahrene und befähigte Elektrofachkraft die Prüfungen durchführen. Mit den passenden Rahmenbedingungen ist es nicht ausgeschlossen, dass eine EuP für PV-Anlagen die Elektrofachkraft bei der Prüfung einer Photovoltaikanlage innerhalb eines Prüfteams unterstützt.

Quellenhinweise

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
  • Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)
  • DGUV Vorschrift 3 »Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel«
  • DGUV Information 203-071 »Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel«
  • VDE 1000-10 »Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen«
  • VDE 0105-100 »Betrieb von elektrischen Anlagen«
  • VDE 0126-23-1 »Photovoltaik (PV)-­Systeme – Anforderungen an Prüfung, Dokumentation und Instandhaltung – Teil 1: Netzgekoppelte Systeme – Dokumentation, Inbetriebnahmeprüfung und Prüfanforderungen«
  • Vereinbarung zwischen ZVEH, ZVDH, BG ETEM, BG BAU zur Installation von Photovoltaikanlagen vom 7.3.2024

Autoren

Michael Wulf und Lars Nowara, Mebedo Consulting GmbH

 

Quelle und Bildquelle: www.elektro.net