Die Lüftungstechnik in Garagen – insbesondere in geschlossenen Garagen – zählt zu den anspruchsvollsten Bereichen der technischen Gebäudeausrüstung in Deutschland (Bild 1). Grund dafür sind komplexe rechtliche Vorgaben auf Landesebene, hohe Anforderungen an Luftqualität und Sicherheit sowie die speziellen Rahmenbedingungen geschlossener Bauwerke. Maßgeblich sind dabei die jeweils gültige Garagenverordnung (GaVO) des Bundeslandes sowie die VDI 2053, die detaillierte technische Empfehlungen für Lüftung und Entrauchung gibt.

Bild 1: Geschlossene Garagen stellen aufgrund strenger Sicherheits-, Brandschutz- und Lüftungsvorgaben besonders hohe Anforderungen an die Planung der technischen Gebäudeausrüstung – von der Luftqualität bis zur Entrauchung im Brandfall; Quelle: Helios
Die Lüftung von Garagen ist in Deutschland nicht bundeseinheitlich geregelt. Die entsprechenden Vorgaben finden sich in den Garagenverordnungen der Bundesländer, die Teil der jeweiligen Landesbauvorschriften sind. Meist basieren sie auf der Muster-Garagenverordnung (M-GaVO) oder wurden in Anlehnung daran landesspezifisch angepasst.
Darüber hinaus können je nach Nutzung der Garage weitere Regelwerke relevant sein. In Nordrhein-Westfalen sind entsprechende Anforderungen in der Sonderbauverordnung (SBauVO NRW) verankert. Die Lüftungsanforderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Nutzung – etwa höhere Luftmengen bei Garagen mit starkem Verkehrsaufkommen, wie in Einkaufszentren, und geringere bei Wohngebäuden. Ergänzend können die anerkannte Regel der Technik VDI 2053 sowie die Norm DIN EN 50545‑1 (Gaswarnanlagen) herangezogen werden. Da deren Vorgaben teilweise von den Landesgaragenverordnungen abweichen, sollte im Vorfeld mit dem zuständigen Sachverständigen abgestimmt werden, welche Grenzwerte und Anforderungen im konkreten Projekt gelten.
Ein zentrales Kriterium in allen Garagenverordnungen ist die Definition der Garagengröße. Maßgeblich ist dabei nicht nur die reine Stellplatzfläche, sondern die Summe aller miteinander verbundenen Flächen – also auch Verkehrswege, Abstellflächen für Fahrräder, Anhänger oder Elektrokleinstfahrzeuge. Selbst Duplex-Garagen müssen mit ihrer doppelten Fläche berücksichtigt werden.
Größe und Nutzung definieren Garagentypen

Bild 2: Impulsventilatoren übernehmen in geschlossenen Garagen die tägliche Be- und Entlüftung und stellen im Brandfall eine zuverlässige Rauchabführung sicher. Der Verzicht auf ein Kanalnetz spart Platz, reduziert Installationskosten und sorgt für einen energieeffizienten Betrieb
Auf dieser Grundlage unterscheiden die Verordnungen drei Garagentypen, die vor allem anhand ihrer Größe und auch ihrer Nutzung klassifiziert werden:
- Kleingaragen: Nutzfläche bis 100 m², meist ohne besondere Anforderungen an die Lüftung – eine freie, natürliche Lüftung ist hier in der Regel ausreichend
- Mittelgaragen: Fläche zwischen 100 m² und 1 000 m², bei denen bereits erhöhte Anforderungen an die Lüftungstechnik gelten
- Großgaragen: über 1 000 m² Nutzfläche, häufig als unterirdische Garagen ausgeführt. Sie unterliegen besonders strengen Vorgaben – insbesondere in Bezug auf Entrauchung, Sicherheitsstromversorgung und maschinelle Lüftung.
Für Mittel- und Großgaragen schreiben die Verordnungen in allen Bundesländern eine maschinelle Entlüftung vor, sofern eine ausreichende natürliche Be- und Entlüftung nicht möglich ist. Zudem müssen Zuluftöffnungen so dimensioniert und angeordnet sein, dass sie eine zuverlässige Luftqualität und Sicherheit gewährleisten. Sollten aus baulichen Gründen keine geeigneten Öffnungen realisierbar sein, die eine Belüftung gewährleisten, ist der Einsatz einer maschinellen Zuluftanlage zwingend. Bei ungünstiger Abluftposition kommen häufig Impulsventilatoren (Jet-Fans) zum Einsatz, um eine gleichmäßige Luftströmung in der gesamten Garage sicherzustellen (Bild 2).
Luftmengen und Landesunterschiede
Die Garagenverordnungen legen die spezifischen Volumenströme (q) für die Lüftung fest:
- geringes Verkehrsaufkommen: 6 m³/h pro m² (in Hessen: 8 m³/h)
- starkes Verkehrsaufkommen: 12 m³/h pro m² (in Hessen: 16 m³/h).
Die Grenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) sind ebenfalls weitgehend einheitlich. Meist liegt der Maximalwert bei 100 ppm (parts per million bzw. 100 cm³/m³), in Hessen bei 50 ppm. Die Warnschwellen liegen üblicherweise bei 250 ppm, in Hessen bei 85 ppm.
Bei Garagen mit regelmäßigem Fahrzeugverkehr und nicht unerheblichem Zu- und Abgangsverkehr sind CO-Warnanlagen in der Praxis fast immer erforderlich, teils auch behördlich vorgeschrieben. Eine solche Anlage muss in der Regel an eine Ersatzstromquelle (z. B. USV oder Batterie) angeschlossen sein, damit sie auch bei Netzstörungen funktioniert. In vielen Normen und anerkannten Regeln der Technik wird diese Ersatzstromversorgung explizit gefordert (z. B. in VDI 2053 Blatt 1: »Bei Stromausfall ist die Gaswarnanlage mit einer Ersatzstromquelle zu versorgen«). Ob diese Ersatzstromversorgung eine Mindestdauer von einer Stunde überbrücken muss oder ob andere Zeiten zulässig sind, hängt vom konkreten Projekt, der anzuwendenden Norm bzw. Verordnung und der Vorgabe des Sachverständigen ab.
Seit der Überarbeitung der M-GaVO im Jahr 2022 sind auch Entrauchungsanforderungen Bestandteil der Mustervorschrift, die von vielen Bundesländern übernommen wurden. Die Verordnungen legen dabei fest, ob und unter welchen Bedingungen Entrauchungsanlagen in einer Garage notwendig sind.
Tipp: Eine normgerechte Planung ist nur möglich, wenn die jeweils geltende Landesgaragenverordnung sorgfältig geprüft wird, da die Anforderungen stark variieren können.
Technische Empfehlungen der VDI 2053 Blatt 1
Die VDI 2053 gilt als allgemein anerkannter Stand der Technik für Garagenlüftung und Entrauchung.
Sie ist keine gesetzliche Norm, ergänzt aber die Garagenverordnungen durch praxisnahe Empfehlungen zur Auslegung von Lüftungs- und Entrauchungsanlagen. Die Richtlinie besteht aus zwei Teilen:
- Blatt 1 behandelt die Lüftung von Garagen im Normalbetrieb (Grundlüftung, Luftmengen, CO-Überwachung).
- Blatt 2 beschreibt die Entrauchung im Brandfall und dient insbesondere der Unterstützung der Feuerwehr während der Löscharbeiten, um Rauch und Wärme gezielt abzuleiten und sichere Einsatzbedingungen zu schaffen.
Für die technische Auslegung sind folgende Grundparameter maßgeblich.
Abluftvolumenstrom
Die VDI 2053 bietet ein detailliertes Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Lüftungsluftmengen, das in der Praxis meist geringere Werte als die Garagenverordnungen ergibt. Für Planungszwecke kann man sich daher an den Garagenverordnungen (6/12 m³/h bzw. Hessen 8/16 m³/h) orientieren. In Mittel- und Großgaragen mit geringem Fahrzeugaufkommen kann auf eine kontinuierliche CO-Überwachung verzichtet werden, sofern der geforderte Mindestabluftvolumenstrom eingehalten wird. Bei Garagen mit erhöhtem Zu- oder Abgangsverkehr – insbesondere in Großgaragen – ist der Einsatz einer CO-Gaswarnanlage dagegen verpflichtend.
Sensorik und Warntransparente
Die VDI 2053 legt klare Richtwerte für die Sensorplatzierung fest. So ist ein Sensor (CO, NO₂ oder LPG) pro 400 m² Garagenfläche erforderlich. Als Messhöhen gelten für CO 1,5 m, NO₂ 0,8 m und LPG 0,3 m. Zusätzlich sind Warntransparente alle 500 m² vorgesehen, um eine frühzeitige Gefahrenkommunikation zu gewährleisten. Die Sensoren sollten jeweils etwa in der Mitte des überwachten Abschnitts angebracht werden und nicht in der Nähe von Zuluftauslässen oder -einlässen platziert werden. Außerdem sollten sie möglichst nicht unmittelbar hinter einzelnen Parkflächen oder direkt über Hauptfahrspuren installiert werden.
Anforderungen an Lüftungssysteme
Die Garagenverordnungen schreiben vor, dass mindestens zwei gleich große Abluftventilatoren eingesetzt werden, die gemeinsam den geforderten Volumenstrom sicherstellen. Gemäß VDI 2053 Blatt 1 müssen bei Ausfall eines Ventilators die verbleibenden Ventilatoren in der Lage sein, mindestens zwei Drittel des erforderlichen Volumenstroms zu fördern.
In der Praxis wird die Auslegung also so gewählt, dass die Gesamtluftmenge auf mindestens zwei Ventilatoren aufgeteilt wird und auch im Fehlerfall die Mindestlüftung gewährleistet ist (Bild 3).
Weitere Anforderungen umfassen:
- keine Explosionsschutzpflicht für die Lüftungsventilatoren
- jeder Ventilator wird an einem eigenen Stromkreis betrieben, ohne Zusammenlegung mit anderen Anlagen
- End- und Hilfsstromkreise sind so auszuführen, dass kein einzelner Defekt zum Komplettausfall führt
- die Steuerung muss bei Betrieb eines einzelnen Ventilators ein selbsttätiges Umschalten auf den zweiten Ventilator ermöglichen.
Hinweis zu Impulsventilatoren (Jet-Fans): Bei deren Einsatz werden in der Regel CFD-Simulationen durchgeführt, um die gleichmäßige Durchströmung und Wirksamkeit der Lüftung nachzuweisen.
Elektrische Sicherheit und Funktionserhalt
Für den Brandfall gilt: Alle relevanten elek-trischen Leitungen, insbesondere jene zu Entrauchungsventilatoren, müssen mindestens eine Stunde funktionstüchtig bleiben. Dies wird durch Funktionserhaltkabel oder wärmegeschützte Installationen sichergestellt.
Darüber hinaus sind folgende Punkte umzusetzen:
- elektrische Anschlusskästen an Entrauchungsventilatoren müssen temperaturbeständig ausgeführt sein
- Reparatur- und Wartungsschalter sind gegen unbefugte Bedienung (z. B. mittels Schlüsselschalter oder Vorhängeschloss) zu sichern – Schaltschränke und Regeleinrichtungen sind außerhalb der Garage oder feuergefährdeter Räume zu platzieren.
Rauch- und Wärmeabzug (Entrauchung)
In mehreren Bundesländern schreiben die Garagenverordnungen für geschlossene Mittel- und Großgaragen zusätzlich zur Lüftung einen maschinellen Rauch- und Wärmeabzug (RWA) vor.
Die Anforderungen sind dabei weitgehend einheitlich und umfassen:
- selbsttätiges Einschalten der Entrauchungsanlage bei Rauchentwicklung
- Temperaturbeständigkeit der Ventilatoren und zugehöriger Anlagen von mindestens 300 °C für mindestens eine Stunde (F300)
- Gewährleistung eines zehnfachen Luftwechsels pro Stunde im Brandfall
- redundante Auslegung der Systeme, um auch bei Ausfall einzelner Komponenten die Funktion sicherzustellen
- Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen für mindestens eine Stunde (E60, in der Praxis häufig E90).
Hinweis zur technischen Umsetzung: Brandgasventilatoren der Temperaturklasse F300, die für die Entrauchung vorgesehen sind, werden häufig auch im Alltagsbetrieb zur normalen Lüftung genutzt, um Schadstoffkonzentrationen in der Garage gering zu halten.
Diese Vorgaben tragen entscheidend zur Sicherheit und zum Schutz von Personen und Gebäuden bei und sind integraler Bestandteil der Planung moderner Garagenlüftungen.
Besonderheiten beiunterirdischen Garagen
Garagen gelten als unterirdisch, wenn ihre Fußbodenlage mehr als 1,3 m bis 1,5 m unter dem Gelände liegt.
Aufgrund der fehlenden natürlichen Belüftung und der besonders hohen Anforderungen an Personen- und Brandschutz sind hier maschinelle Lüftungs- und Entrauchungsanlagen durch gesetzlichen und noormativen Vorgaben zwingend vorgeschrieben.
Ohne eine ausreichend dimensionierte Lüftung besteht vor allem das Risiko einer schnellen und lokal gefährlichen Anreicherung von Kohlenmonoxid (CO). Die Entrauchungsanlage muss so ausgelegt sein, dass Flucht- und Rettungswege auch im Brandfall rauchfrei bleiben.
Typische zusätzliche Anforderungen umfassen:
- redundante Lüftungsanlagen, die bei Ausfall eines Systems mindestens zwei Drittel der Förderleistung sicherstellen
- dauerhafte Überwachung durch CO-Warnanlagen mit Notstromversorgung
- Entrauchungsanlagen mit Funktionserhalt und Ausfallüberwachung.
Wartungspflichten und Betreiberverantwortung
Der Betreiber einer Garage ist gesetzlich verpflichtet, sämtliche Lüftungs- und Entrauchungsanlagen regelmäßig warten und prüfen zu lassen – dies gilt auch für ältere Anlagen. Die Verantwortung für die Sicherheit und Funktion der technischen Anlagen liegt allein beim Eigentümer beziehungsweise Betreiber.
Zu den wichtigsten Pflichten gehören:
- mindestens eine jährliche Funktionskon-trolle, die bei gewerblich genutzten Anlagen durch geschultes Fachpersonal erfolgen muss und dokumentiert werden sollte
- lückenlose Nachweise aller Inspektionen und Wartungen
- unverzügliche Behebung etwaiger Mängel, um Haftungsrisiken zu minimieren – dies gilt auch für Privatgaragen
- es gibt keine Bestandsschutzregelungen, die Betreiber von älteren Anlagen von diesen Pflichten ausnehmen.
Berechnung der Volumenströme
Die Auslegung der Lüftung orientiert sich an den Vorgaben der Landesverordnungen sowie den Parametern, die in Kapitel 2 zur VDI 2053 Blatt 1 erläutert wurden. Dabei spielen Garagengröße, Verkehrsaufkommen und Raumhöhe eine zentrale Rolle. Grundsätzlich wird zwischen Grundlüftung zur Schadstoffkontrolle und Entrauchung im Brandfall unterschieden.
Abluftvolumenstrom (Grundlüftung)
Der benötigte Volumenstrom Q berechnet sich als Produkt aus der Garagenfläche A und dem spezifischen Volumenstrom q (abhängig vom Verkehrsaufkommen, siehe Kapitel 1):
Q = A ∙ q
Entrauchungsvolumenstrom (Brandfall):
Für die Entrauchung wird das gesamte Raumvolumen V herangezogen, multipliziert mit der geforderten Luftwechselrate n (in der Regel zehnfach pro Stunde):
QB = V ∙ n = A ∙ H ∙ n
- A = Grundfläche in m²
- H = Höhe in m
Erläuterung:
- der Grundlüftungsvolumenstrom stellt sicher, dass die CO-Konzentration im normalen Betrieb innerhalb zulässiger Grenzwerte bleibt.
- die Entrauchung muss im Brandfall schnell und effektiv Rauch und Hitze ableiten, weshalb ein deutlich höheres Luftvolumen und ein hoher Luftwechsel notwendig sind.
Planungsbeispiel: Lüftung und Entrauchung für unterirdische Garage
Projekt: Garage eines Einkaufszentrums mit 2150 m² Grundfläche, 2,5 m Raumhöhe, 1. Untergeschoss, Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung NRW), ohne Sprinkleranlage.
Technische Umsetzung
Grundlüftung:
Q = 2150 m² ∙ 12 m³/h pro m² = 25800 m³/h
Zur Einhaltung der Redundanzanforderung nach VDI 2053 Blatt 1 werden zwei Abluftventilatoren installiert, die jeweils 17.200 m³/h fördern.
Fällt ein Ventilator aus, liefert der verbleibende Ventilator noch mindestens zwei Drittel des erforderlichen Mindestvolumenstroms (≈ 17.200 m³/h).
Im Normalbetrieb arbeiten beide Ventilatoren parallel, sodass die Gesamtanlage 34.400 m³/h fördert – mehr als der rechnerisch erforderliche Mindestvolumenstrom von 25.800 m³/h.
Luftführung mittels Jet-Fans

Bild 4: Der flache Impulsventilator IVRW EC 225 kommt für die Be- und Entlüftung von Garagen mit niedrigen Deckenhöhen zum Einsatz
Zur gezielten Luftverteilung innerhalb der Garage werden Jet-Fans direkt im Raum montiert.
Sie ermöglichen eine effektive Luftströmung, ohne dass aufwändige und teure Kanalführungen erforderlich sind, und vermeiden hohe Systemdrücke sowie ungünstiges Strömungsverhalten.
Besonders bei niedrigen Deckenhöhen oder komplexen Grundrissen sorgt der Einsatz von Jet-Fans für eine optimale Durchströmung des Raumes (Bild 4).
CO-Überwachung
Die Berechnung der geforderten Anzahl von zu installierenden CO-Sensoren ergab folgendes Ergebnis:
2150 m² ÷ 400 m² ≈ 5,375 -> 6 CO-Sensoren
Die Sensoren werden in rund 1,5 m Höhe installiert – dem Aufenthaltsbereich der Personen entsprechend. Die Sensorik steuert die Lüftungsanlage bedarfsabhängig und energieeffizient.
Warneinrichtungen
Auch die Anzahl der benötigten Warntransparente wurde entsprechend der normativen Vorgaben errechnet:
2150 m² ÷ 500 m² ≈ 4,3 -> 5 Warntransparente
Diese werden allgemein sichtbar am Hauptfahrweg angebracht.
Entrauchung im Brandfall
Der Lüftungsbedarf im Brandfall wurde mit den vorgegebenen Formeln ermittelt:
- V = A ∙ H = 2150 m² ∙ 2,5 m = 5375 m³
- QB = 5375 m³ ∙ 10/h = 53.750 m³/h
Installiert werden zwei F300-zertifizierte Ventilatoren in Parallelmontage mit jeweils 26.875 m³/h, die sich im Brandfall selbsttätig einschalten und auch bei Temperaturen bis 300 °C für mindestens 60 min zuverlässig arbeiten. Der Funktionserhalt der elektrischen Leitungen ist über entsprechend ausgeführte Kabelanlagen sichergestellt (E60).
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