Praxisanfrage
Ein Industriekunde verwendet seit Jahren handelsübliche Einplattenkocher, um Kugellager und Kupplungen auf Motorwellen zu erwärmen. Aufgrund von Falschnutzung, hohen Temperaturen und Gewichtsbelastung haben diese Geräte eine kurze Lebensdauer und werden häufig ersetzt (Bild). Meine Vorschläge, professionelle Geräte anzuschaffen, werden ignoriert. Bei jährlichen Prüfungen achte ich besonders auf diese Kochplatten und entsorge sie bei der geringsten Auffälligkeit. Gelegentlich finde ich Geräte in gutem Zustand, die ich mit dem Vermerk »Haushaltsgerät – gewerblicher Gebrauch im nicht dafür vorgesehenen Zweck!« prüfe. Ist meine Vorgehensweise korrekt?
Expertenantwort
Sichere Verwendung und Wartung von Arbeitsmitteln
In dieser Antwort auf die aktuelle Praxisfrage möchten wir uns auf die Sicherheit von Arbeitsmitteln und die Verantwortung der Prüfer konzentrieren. Um die grundlegenden Verantwortlichkeiten zu verstehen, sind die folgenden Punkte besonders wichtig. Für ein besseres Verständnis der Zusammenhänge im Arbeitsschutz sollten die folgenden Ansätze zur sicheren Verwendung und Wartung von Arbeitsmitteln beachtet werden. Im Rahmen dieser Ansätze oder Vorgaben ist es in der Regel so, dass der Unternehmer, mit fachkundiger Beratung, während des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung – wie in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vorgeschrieben – die Wartungsabläufe oder Reparaturprüfungen für das jeweilige Arbeitsmittel festlegt oder diese Festlegung einer fachkundigen Person überträgt. Weitere Informationen finden Sie in § 4 / § 10 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Formulierung einiger Grundsätze
Wenn es darum geht, solche und ähnliche Fragen zu bewerten, gibt es ein paar wichtige Punkte zu beachten:
- Der Unternehmer bzw. Arbeitgeber ist gemäß Arbeitsschutzgesetz § 5 und DGUV-V 1 verpflichtet, für sämtliche Prozesse des Arbeitsschutzes eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. (Gemäß Betriebssicherheitsverordnung ist die Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person zu erstellen.) In dieser Beurteilung sind auch die Anforderungen an die Arbeitsmittel zu beschreiben.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der ersten Bereitstellung des Arbeitsmittels an die Mitarbeiter abgeschlossen sein.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss zu allen relevanten Gefährdungen (einschließlich der vom Anfragenden beschriebenen Gefährdungen) eine Gefahreneinschätzung und die notwendigen Gegenmaßnahmen enthalten.
- Die notwendigen Maßnahmen sind nach der Rangfolge des STOP-Prinzips zu strukturieren: (S) Substitution, (T) Technische Schutzmaßnahmen, (O) Organisatorische Schutzmaßnahmen, (P) Persönliche Schutzmaßnahmen bzw. Schutzausrüstung.
- In der Gefährdungsbeurteilung sind die Inhalte und Vorgaben zur »sicheren Verwendung des Arbeitsmittels« sowie die notwendigen Prüfungen zwingend zu beschreiben.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss zwingend die notwendigen Einweisungen, Unterweisungen und Schulungen der Mitarbeiter berücksichtigen.
- Die Gefährdungsbeurteilung muss die vom Arbeitgeber bzw. seiner fachkundigen Person ermittelten Prüffristen, den Prüfumfang, die Anforderungen an den Prüfer usw. enthalten.
- Für die Gefährdungsbeurteilung ist der Stand der Technik zu beachten. Zur Beurteilung des aktuellen Standes der Technik kann sich der Arbeitgeber an aktuellen Normen (z. B. Produktnormen), Veröffentlichungen des LASI (Länderausschuss für Arbeitssicherheit), Herstellerinformationen usw. orientieren. Für die Beurteilung der Anpassung von »Altarbeitsmitteln« an den Stand der Technik siehe EmpfBS 1114 (Empfehlungen zur Betriebssicherheit 1114). Für die Beschaffung von Arbeitsmitteln siehe EmpfBS 1113. Für die Umsetzung von Prüfanforderungen nach verschiedenen Rechtsvorschriften siehe EmpfBS 1201.
- Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen sind im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten und zu bewerten. Entsprechende Anpassungen an der Qualität bzw. der Eignung der Arbeitsmittel sind dann, wie im vorliegenden Fall eindrucksvoll dargelegt, zwingend notwendig.
Für Prüfer gibt es in DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 im Abschnitt 5.2 spezifische Anforderungen an die Sichtprüfung. Diese Prüfung hilft dabei, äußere Mängel zu erkennen und, wenn möglich, die Eignung des Geräts für den Einsatzort zu beurteilen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen entscheidend sind, um die Sicherheit und Effizienz der Arbeitsmittel zu gewährleisten.
Fazit
Natürlich sollte der Prüfer – also die befähigte Person für Arbeitsmittel – so gut wie möglich beurteilen, ob die Arbeitsmittel für die geplante Verwendung geeignet sind. Anschließend sollte er dem Arbeitgeber oder den dafür zuständigen Fach- und Führungskräften entsprechendes Feedback geben. In diesem speziellen Fall scheint es jedoch notwendig, den gesamten Prozess der Bereitstellung von Arbeitsmitteln anzupassen, da das aktuelle Vorgehen nicht den Anforderungen der aktuellen Arbeitsschutzvorschriften entspricht.
Autor
Frank Ziegler, VDS-Sachverständiger für die Prüfung elektrischer Anlagen nach VDS 3602 und VDS Thermografiesachverständiger
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