Praxisfrage
Ein Hausanschlusskasten (HAK) für 14 Wohneinheiten ist in einem separaten Elektroraum direkt unterhalb eines Kellerfensters montiert. Bereits mehrfach ist Regenwasser trotz geschlossenem Fenster (Wasserdruck von außen) in den HAK eingedrungen. Der HAK ist aus meiner Sicht nach TAB bzw. DIN 18012 zwar normgerecht montiert, aber es besteht die Gefahr, dass beim nächsten stärkeren Regen Wasser in den HAK eindringt und einen Kurzschluss verursacht. Der Verwalter will nun wissen, ob es Vorschriften gibt, die gegen einen solchen Montageort sprechen. Falls ja, würde eine Neumontage des Hausanschlusskastens an anderer Stelle mit erheblichen Aufwand bedeuten. Was könnte man da tun?
Expertenantwort
Haus- und Netzanschluss
Relevante Angaben zum Hausanschluss lassen sind der VDE-AR-N 4100:2019-04, der TAB (Bundesmusterwortlaut) und natürlich der bereits erwähnten DIN 18012 entnehmen. Für die fachgerechte Montage des Hausanschlusskastens (HAK) ist zunächst der Netzbetreiber (NB) als Errichter dieses Anlagenteiles verantwortlich. Der HAK gilt als die Übergabestelle vom Verteilungsnetz des NB zur elektrischen Anlage des Anschlussnehmers (AN). Der Netzanschluss endet üblicherweise mit der Hausanschlusssicherung.
Gemäß § 8 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gehört der Netzanschluss zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und ist ausschließlich vom Netzbetreiber zu errichten, zu unterhalten, zu ändern und zu beseitigen. Insofern wäre – bei begründeten Bedenken des Anschlussnehmers – dem Netzbetreiber dies anzuzeigen und dieser auch für die Ertüchtigung eines defekten Gehäuses (HAK) verantwortlich.
Separater Hausanschlussraum?
Ein separater Hausanschlussraum ist ab mehr als fünf Anschlussnutzern vorgeschrieben, eine Hausanschlusswand ist bei bis zu fünf Anschlussnutzern möglich und die Hausanschlussnische gibt es lt. TAB nur für einen Anschlussnutzer.
Eine Übersicht über geeignete Räume für die Errichtung von Netzanschlusseinrichtungen ist u.a. dem Anhang C der TAB 2023-V2 (Bundesmusterwortlaut) zu entnehmen, wonach Hausanschlüsse nicht zulässig sind in:
- Wohnräumen, Küchen, Toiletten, Bade- oder Duschräumen
- feuchten bzw. nassen Räumen nach DIN VDE 0100-200; Definitionen lt. VDE 0100-200: »A.3.3 feuchter Raum: Raum oder bestimmter Bereich innerhalb eines Raums, in dem die Sicherheit der elektrischen Betriebsmittel durch Feuchtigkeit, Kondenswasser oder ähnliche klimatische Einflüsse beeinträchtigt werden kann (…) A.3.4 nasser Raum: Raum oder bestimmter Bereich innerhalb eines Raums, dessen Fußboden – mitunter auch dessen Wände und/oder Einrichtungen – aus betrieblichen, hygienischen oder anderen Gründen mit Wasser abgespritzt werden)«
- Räumen mit erhöhter Umgebungstemperatur von dauernd über 30 °C
- einer feuergefährdeten Betriebsstätte
- explosionsgefährdeten Bereichen
- Batterieräumen nach Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) sowie in einem
- Aufzugsräumen.
Es gibt aber auch Hausanschlüsse, die nur bedingt zulässig sind. Hierzu zählen folgende Orte:
- Garagen, Tiefgaragen oder Hallen, wenn die Grundfläche 100 m2 nicht übersteigt und der Hausanschlusskasten mindestens in IP x4 ausgeführt ist (und natürlich, wenn die oben aufgeführten Ausschlusskriterien nicht zutreffen).
- In hochwassergefährdeten Gebieten ist der Hausanschlusskasten oberhalb der zu erwartenden hundertjährigen Überschwemmungshöhe bzw. örtlich festgelegten Überschwemmungshöhe anzubringen.
Betrachtung der Schutzart
DIN 18012:2018-04 gibt als Planungsnorm die wesentlichen Anforderungen an Hausanschlussräume, -wände sowie -nischen an und beschreibt technische Voraussetzungen, welche diese Bereiche erfüllen müssen. Zur notwendigen IP-Schutzart macht die DIN 18012 keine Angaben, verweist aber darauf, dass für Kabel-Hausanschlusskästen mit NH-Sicherungen (der Größe 00 bis 100 A, 500 V und Größe 1 bis 250 A, 500 V) die Vorgaben der DIN 43627 gelten. Des Weiteren müssen diese Gehäuse DIN VDE 0660-505 entsprechen.
Nach der Anwendungsregel VDE-AR-N 4100:2019-04 muss die Schutzart des Gehäuses mindestens IP 44 oder IP 34D betragen. Gemäß DIN EN 60529 (VDE 0470-1):2014-09 bedeuten diese Kennziffern:
- Erste Kennziffer 4: geschützt gegen den Zugang zu gefährlichen Teilen mit einem Draht ≥ 1,0 mm Durchmesser sowie gegen Eindringen von festen Fremdkörpern, 1,0 mm Durchmesser und größer;
- erste Kennziffer 3: geschützt gegen den Zugang zu gefährlichen Teilen mit einem Werkzeug ≥ 2,5 mm Durchmesser sowie gegen Eindringen von festen Fremdkörpern, 2,5 mm Durchmesser und größer;
- zweite Kennziffer 4: geschützt gegen Spritzwasser (Wasser, das aus jeder Richtung gegen das Gehäuse spritzt, darf keine schädlichen Wirkungen haben.
- Buchstabe D: geschützt gegen Zugang mit Draht; Die Zugangssonde (Prüfsonde) mit 1,0 mm Durchmesser, 100 mm Länge, muss ausreichenden Abstand von gefährlichen Teilen haben.

Bild: Beispiel einer von einem Netzbetreiber vorgegebenen Ausführung des Hausanschlusskastens; Quelle: Bayernwerk Netz GmbH
Normales Spritzwasser sollte also keinen Schaden am oder im HAK anrichten können. Meistens weisen die Hausanschlusskästen sogar noch eine höhere Schutzart als IP 44 oder IP 34D auf (im Bild IP 54). Wenn jedoch die obere Einführung für die Hauptleitung zum Zählerschrank zu weit geöffnet wurde, ist ggf. diese Schutzart nicht mehr gegeben. Dann besteht auch die latente Gefahr, dass Spritzwasser (Kennziffer 4 laut VDE 0470-1) Sprühwasser (3) oder Tropfen (2/1) eindringen und Schäden verursachen können. Der Anschluss der Hauptleitung erfolgt in der Regel nicht durch den NB, sondern durch den Errichter der elektrischen Anlage.
Fazit
Wenn die obere Einführung fachgerecht eingebaut und nicht zu weit geöffnet wurde, sollte kein Wasser in den Hausanschluss eindringen können. Sofern dies in Ordnung ist, sollte die Fehlerquelle (eindringendes Wasser in das Gebäude) behoben werden, da dies ja auch baulich zu nicht unerheblichen Folgeschäden (z. B. Schimmel) führen kann. Nachdem es sich beim Hausanschlussraum nicht um einen feuchten oder nassen Raum handeln darf, muss also durch den Eigentümer bzw. Verwalter zunächst sichergestellt werden, dass der Raum geeignet ist. Ist dies – z. B. wegen baulicher Gegebenheiten – nicht der Fall oder kann dies nicht gewährleistet werden, muss tatsächlich angedacht werden, den Hausanschluss umzuverlegen. Meiner Meinung nach ist dies aber der letzte Schritt, wenn alle baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen scheitern.
Autor
Norbert Pauli, Elektrotechnikermeister, tätig als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sowie vom VdS anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen