Das aktuelle GEG 2024 (Gebäudeenergiegesetz) fordert für große Neubauprojekte den »Automatisierungsgrad B oder besser« und bezieht sich dabei auf die DIN V 18599-11. Diese Richtlinie wurde im Oktober 2025 durch die DIN/TS 18599-11 ersetzt und wird voraussichtlich als Referenz im anstehenden Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) verwendet. Was sind die neuen Inhalte und welche Konsequenzen ergeben sich für die Praxis?

Bild 1: Alle Automationsfunktionen sollten auf einer zentralen Managementeinrichtung zusammenlaufen; Quelle: Phoenix Contact

Der Teil 11 der DIN V 18599 entstand vor vielen Jahren als Übersicht, inwiefern in den Teilen 2 bis 10 (die Teile, mit denen der Energiebedarf für die klassischen Gewerke wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung etc. ermittelt wird) die Automation einen Einfluss hat. ­Leider bewertet die Norm den Einfluss der Automation als zu gering, und somit ergab sich für die entsprechende Übersicht in der Tabelle der DIN V 18599-11 eine geringe Anzahl an Automationsfunktionen. Dazu ein Vergleich: Während die DIN EN ISO 52120 (die Norm, welche die Automation nahezu vollumfänglich erfasst) 45 zu bewertende Funktionen auflistet, sind in der DIN V 18599-11 beim Nichtwohngebäude lediglich 17 Funktionen aufgeführt.

Das größte Defizit ist aber das Folgende: Nachdem die DIN V 18599-11 nicht als Grundlage für gesetzliche Anforderungen erstellt wurde, beschreibt sie kein Verfahren, wie mit in der Praxis üblichen gemischten Ausführungen umzugehen ist. Wenn z. B. das Licht in einigen Räumen über manuelle Lichtschalter bedient wird (Beitrag zum Automatisierungsgrad D) und einige Räume über eine präsenzbasierte Konstantlichtregelung verfügen (Beitrag zum Automatisierungsgrad A), dann entscheidet die schlechteste Ausführungsart – und die Beleuchtung ist in Summe als »D« zu klassifizieren.

Nun ist gemäß GEG 2024 bei großen Nichtwohngebäuden (Heiz- oder Kühlleistung > 290 kW) ein »Automatisierungsgrad B oder besser« zu gewährleisten. Gemäß ­einer Anfrage beim damals zuständigen BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) gilt diese Anforderung für alle Gewerke. Dabei differenzieren weder das GEG noch die DIN V 18599-11 in einzelne Räume, und somit ergibt sich streng ­genommen die Forderung nach Automation bei jedem Gewerk in jedem Raum. Auch ein Kellerflur, ein Lagerraum oder eine innenliegende Toilette müssten jeweils mit ­einer kommunikativen Raumtemperatur­regelung sowie einer präsenzbasierten ­Konstantlichtregelung ausgestattet werden.

Bei aller Liebe zur Automation: Das ist dann doch etwas viel, und die einzige Chance der Abwehr übertriebener Anforderungen ist eine Begründung auf Basis fehlender Wirtschaftlichkeit und die Anwendung des GEG § 5 (Grundsätze der Wirtschaftlichkeit – alle Anforderungen des GEG müssen umsetzbar und wirtschaftlich vertretbar sein).

Diese Defizite wurden mit der Überarbeitung der Richtlinie behoben, und für das kommende Gebäudemodernisierungsgesetz ist zu erwarten, dass mindestens auf die DIN /TS 18599-11 verwiesen wird. Streng­genommen müsste – aufgrund der Forderungen der EPBD 2024 (EU-Richtlinie – European Performance of Buildings Directive) – die übergeordnete ISO 52120 verwendet werden. Diese ist zwar in Bezug auf die aufgeführten Funktionen etwas umfangreicher, aber beinhaltet kein Verfahren zur Behandlung von gemischten Ausführungen. Somit erscheint es zum aktuellen Zeitpunkt wahrscheinlicher, dass ein Verweis auf die DIN /TS 18599-11 enthalten ist, die immerhin ­inhaltlich sehr nah an die von der EU geforderte ISO 52120 reicht.

Wesentliche Neuerungen der DIN / TS 18599-11

Zum einen wurde die Anzahl an zu bewertenden Funktionen von 17 auf zumindest 31 erhöht. Von dieser Ausweitung besonders betroffen ist der Bereich »Technisches Gebäudemanagement« (das sind Funktionen für die Visualisierung, Bedienung, Fehler­verarbeitung sowie Verwaltung von Betriebszeiten oder Sollwerten).

Dieser Bereich umfasst nun sechs Funk­tionen anstelle von zuvor einer, und da ­jegliche Automationsfunktion sinnvollerweise auf einer zentralen Managementeinrichtung (sei es ein Touch-Display, eine separate, umfängliche Leitstelle oder die Verwaltung über Fernzugriff) zusammenlaufen sollte, sollten am ehesten Betriebe im Umfeld der Elektro- und Informationstechnik von zusätzlichem Geschäftspotenzial profitieren (Bild 1).

Zum anderen wurde das Bewertungsverfahren deutlich erweitert:

  • Beschreibung eines Verfahrens bei unterschiedlicher Ausführungsart: Wenn eine Funktion unterschiedlich umgesetzt ist (z. B. manuelle Lichtschalter in einigen Räumen und präsenzbasierte Konstantlichtregelung in anderen), dann darf auch die Klassifizierung aufgeteilt werden. Diese Aufteilung kann anhand verschiedener Kriterien erfolgen, etwa das Verhältnis der Komponenten, das Einflussverhältnis auf den Energieverbrauch /-bedarf, das Verhältnis der versorgten Flächen oder auf Basis anderer plausibler Größen.
  • Beschreibung einer Ausnahmeregel, dass die Bewertung einer Funktion ausgelassen werden kann, wenn man nachweist, dass der Einfluss dieser Funktion vernachlässigbar ist (< 5 % im Vergleich auf den Gesamtenergiebedarf  /-verbrauch). Eine solche Regel war bereits in der DIN V 18599-11 aufgeführt, aber so formuliert, dass ­diese juristisch nicht eindeutig und somit nicht belastbar war.
  • Beschreibung eines Rechenverfahrens zur Ermittlung des Automationsgrades für ein ganzes Gebäude. Im Detail wird ein arithmetischer Mittelwert über alle Einzelfunktionen gebildet (jede Funktion hat einen identischen Einfluss – es erfolgt keine unterschiedliche Gewichtung zwischen z. B. Heizung und Beleuchtung  / Verschattung). Mit diesem Mittelwert lässt sich aus einer weiteren Tabelle der Automationsgrad für das Gebäude entnehmen.

Eine fast unscheinbare aber ganz wichtige Änderung betrifft zudem die Bezeichnung des Ergebnisses der Klassifizierung – d. h. die Zuordnung zu A bis D. Diese Bezeichnung ist im jeweiligen Definitionsteil wie folgt festgelegt:

  • »GA-Effizienzklasse« gemäß DIN EN ISO 52120-1:2025
  • »Automatisierungsgrad« gemäß DIN V 18599-11:2018
  • »Automationsgrad« gemäß DIN/TS 18599-11:2025

Die unterschiedliche Bezeichnung ist sehr sinnvoll. Sofern die Begriffe korrekt verwendet werden, ist implizit gegeben, welche Norm / Richtlinie zur Klassifizierung verwendet wurde.

Konsequenzen für Betriebe im Umfeld Elektro

Bild 2: Das Gewerk Beleuchtung inkl. Beschattung umfasst drei zu bewertende Automationsaspekte – die einen identischen Einfluss auf die Bewertung des Automationsgrads haben wie z. B. die Raumtemperaturregelung oder der Betrieb der Lüftung; Quelel: Steinel

Das für Betriebe im Umfeld der Elektro- und Informationstechnik relevante Gewerk ist zunächst die Beleuchtung inkl. Beschattung (Bild 2). Dieses Gewerk umfasst zwar nur drei zu bewertende Automationsaspekte – diese haben nun aber aufgrund der arith­metischen Mittelwertbildung einen identischen Einfluss wie z. B. die Raumtemperaturregelung oder der Betrieb der Lüftung. Auch wenn der Gesamt-Automationsgrad über ­alle Gewerke gebildet wird, sollte ein Elektro-Betrieb zumindest »seine drei« Aspekte zu einem gemittelten Automationsgrad B oder besser führen, und nicht von den Fachkollegen erwarten, eine Untererfüllung zu kompensieren.

Eine besondere Bedeutung erhält das ­zuvor erwähnte Gewerk des »Technischen Gebäudemanagements«. Aufgrund der nun vorliegenden sechs Automationsfunktionen haben diese einen Einfluss von knapp 20 % auf den Gesamt-Automationsgrad. Bei technisch hochwertiger Ausführung kann somit eine Untererfüllung in einem der anderen Gewerke zum Teil kompensiert werden. Wie eingangs beschrieben kann man davon ausgehen, dass mit dem GMG bei großen Neubaumaßnahmen ein »Automationsgrad B oder besser« nachgewiesen werden muss.

Zur Anwendung der neuen Richtlinie und somit der Bestimmung des Automationsgrads steht eine kostenlose Excel-Datei zur Verfügung (Download über https://download.igt-institut.de/din-ts-18599-11/). Neben Anwendungshinweisen in der ersten Mappe können in der zweiten Mappe alle Automa­tionsfunktionen eingegeben werden. Die Tabelle 1 zeigt einen Extrakt: Es können sowohl 100-%-ige Zuordnungen als auch aufgeteilte Zuordnungen durchgeführt werden. Man kann Fragen übergehen, wenn vermerkt wird, dass die Gewerke nicht vorliegen oder der Einfluss unter die 5-%-Regel fällt. Am unteren Ende wird das Ergebnis ausgewiesen (Tabelle 2).

Tabelle 1: Beispielhafte Eingaben in der Arbeitsdatei

Anwendung der neuen DIN / TS 18599-11

Der Bezug auf die neue DIN / TS 18599-11 ist erst im neuen GMG zu erwarten. Für das aktuelle GEG 2024 ist die Änderung der Richtlinie streng genommen nicht relevant. Dort existiert ein statischer Verweis auf die »DIN V 18599-11:2018«, und somit gilt diese unabhängig von der Abkündigung. Nachdem die Tabelle der neuen DIN / TS 18599-11 umfangreicher und klarer ist, sollte man bei einem Nachweis des »Automationsgrads B oder besser« über die DIN / TS 18599-11 auch die wesentlichen Anforderungen der DIN V 18599-11 erfüllen.

Sollte die DIN V 18599-11 im Einzelfall ­eine höhere Anforderung stellen und diese nicht umgesetzt sein, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass man dies mit dem GEG § 5 (Grundsätze der Wirtschaftlichkeit) begründen kann. Deshalb: Auch für Gebäude, die unter die Anforderungen des aktuellen GEG 2024 fallen, erscheint es sinnvoll, schon jetzt mit der DIN/TS 18599-11 zu arbeiten.

Tabelle 2: Zusammenfassung der Auswertung

Fazit

Mit der Überarbeitung der DIN V 189599-11 zur DIN / TS 18599-11 wurde die Richtlinie dahingehend geändert, dass diese als Ermittlung eines Automationsgrades für ein ganzes Gebäude genutzt werden kann. Neben der Überarbeitung der zugrundeliegenden Tabelle wurde das Verfahren erweitert und erlaubt nun die Eingabe von gemischten Ausführungen wie es in der Praxis üblich ist. Zudem wurde die 5-%-Ausnahmeregel eindeutig formuliert und kann nun angewandt werden.

Autor

Prof. Dr.-Ing. Michael Krödel, Hochschule Rosenheim, Institut für Gebäudetechnologie

 

Quelle und Bildquelle: www.elektro.net