Praxisfrage
Der Hausmeister eines Altenheims teilte uns mit, dass er eine Fortbildung zur Prüfung von Kleingeräten absolviert hat und von der Geschäftsleitung mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragt wurde. Aufgrund meiner Bedenken hinsichtlich seiner fachlichen Eignung für diese Aufgabe habe ich ihm meine Bedenken mitgeteilt und erklärt, dass die Einbindung einer Elektrofachkraft erforderlich ist, um alle Anforderungen an das Prüfpersonal zu erfüllen. Dieses Gespräch hat bei mir einige Fragen aufgeworfen.
- Wie in vielen anderen Bereichen und Unternehmen ist es im Altenheim üblich, dass Bewohner ihre eigenen Geräte mitbringen und in ihren Räumen nutzen. Sind diese Geräte genauso zu behandeln wie beispielsweise Geräte im Schwesternzimmer, d.h. müssen alle elektrischen Geräte im Gebäude der Kleingeräteprüfung unterzogen werden? Man könnte argumentieren, dass ein solches Bewohnerzimmer als Privatraum zu betrachten ist, der nicht direkt in den Zuständigkeitsbereich der DGUV fällt. Andererseits betritt das Pflegepersonal täglich die Räume und könnte die Geräte bedienen müssen. Wenn man nun davon ausgeht, dass solche Geräte im Hinblick auf die DGUV-Prüfung berücksichtigt werden müssen, weil das Personal damit umgehen muss, könnte man auch in der mobilen Altenpflege so argumentieren und verlangen, dass die Geräte der zu betreuenden Personen geprüft und somit sicher sind. Eine alleinige Betrachtung auf Grundlage der Arbeitssicherheit ist sicherlich nicht ausreichend, da es weitere Normen und Vorschriften gibt, die zu berücksichtigen sind, auch wenn ich diese nicht explizit genannt habe. Bitte berücksichtigen Sie diese gegebenenfalls.
- Wie bereits erwähnt, bin ich der Ansicht, dass ein »Hausmeister« ohne elektrotechnische Ausbildung nicht in der Lage ist, Prüfaufgaben eigenständig durchzuführen, selbst nach einem dreitägigen »Crash-Kurs«. Diese Meinung begegnet mir häufig, daher wäre ich Ihnen für eine allgemeine Klarstellung dankbar, sofern dies möglich ist. Aufgrund vergangener Praxisprobleme und der Lektüre von Beiträgen in der Fachzeitschrift »de« bin ich von der Richtigkeit meiner Einschätzung überzeugt.
- Für die Fortbildung des Hausmeisters wäre es meiner Meinung nach sinnvoll, die erste Geräteprüfung gemeinsam mit einer Elektrofachkraft durchzuführen. Dabei würde ein Messgerät mit Datenbank eingesetzt, in dem alle Geräte erfasst und der Prüfablauf festgelegt ist. Die Wiederholungsprüfung im darauffolgenden Jahr könnte dann vom Hausmeister ohne die Anwesenheit einer Elektrofachkraft erfolgen. Nach Abschluss der Messaufgabe sollte die Elektrofachkraft die Messergebnisse stichpunktartig überprüfen. Dies würde sicherstellen, dass die Messaufgaben unter Aufsicht durchgeführt werden. Sollten im Laufe des Jahres neue Geräte in den Prüfturnus des Hausmeisters aufgenommen werden, müssten alle Prüfergebnisse von der Fachkraft überprüft werden. Diese Prüflinge sollten in der Datenbank entsprechend gekennzeichnet werden, um eine bessere Identifizierung zu ermöglichen. Ist eine solche Prüfungsorganisation möglich und auch rechtssicher? Es scheint organisatorische Möglichkeiten zu geben, da Anbieter solcher Prüfaufgaben häufig »angelerntes« Personal einsetzen.
Expertenantwort
Bei der Beantwortung dieser Frage gehe ich davon aus, dass mit »Kleingerät« bzw. »Kleingeräteprüfung« Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel im Sinne der DGUV Vorschrift 3 gemeint sind. Die Begriffe Arbeitsmittel, Betriebsmittel und Gerät werden von mir in den folgenden Ausführungen ebenso wie die Begriffe Arbeitnehmer und Unternehmer sowie Mitarbeiter und Beschäftigter als gleichgesetzt betrachtet.
Grundlegende Pflichten des Unternehmers
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert Arbeitsmittel im § 2 Begriffsbestimmungen Abs. (1) als Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Im Abs. (2) wird dann erläutert, dass die Verwendung von Arbeitsmitteln jegliche Tätigkeit mit diesen umfasst. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
§ 4 BetrSichV folgend darf der Arbeitgeber Arbeitsmittel erst dann bereitstellen und verwenden lassen, wenn er zuvor eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik umgesetzt und die sichere Verwendung der Arbeitsmittel bestätigt hat. Außerdem muss er sicherstellen, dass Arbeitsmittel, für die nach § 14 sowie Abschnitt 3 der BetrSichV Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wurden (Bild 1).
Gemäß § 5 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. Dies schließt private und geleaste elektrische Arbeitsmittel und Geräte, die im dienstlichen Umfeld verwendet werden, ein und gilt sowohl für eigene Mitarbeiter als auch für Beschäftigte Dritter, die im eigenen Unternehmen tätig werden.
Im § 1 Geltungsbereich beschreibt die DGUV Vorschrift 3 Folgendes: »(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel«. Elektrische Betriebsmittel werden im § 2 wie folgt definiert: »Alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.«
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die in den genannten Einrichtungen eingesetzten elektrischen Geräte den Begriffsbestimmungen der BetrSichV und der DGUV zugeordnet werden können und dass diese Regelwerke aus unternehmerischer Sicht entsprechend zu berücksichtigen sind.
Wahrscheinlich bewegen sich die Bewohner und Patienten nicht als Beschäftigte, sondern als Privatpersonen in der Einrichtung. Daher gelten die Vorgaben für Unternehmen und deren Mitarbeitende für sie zunächst nicht unmittelbar, müssen jedoch im Hinblick auf das interne Betriebspersonal weiterhin beachtet und eingehalten werden.
Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zielt darauf ab, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu gewährleisten und zu verbessern. Gemäß § 5 Abs. (1) ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für die Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln. Gefährdungen können sich unter anderem durch die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit und unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ergeben (§ 3 ArbSchG). Daher muss der Unternehmer tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen erstellen und darin beispielsweise auch Gefährdungen durch elektrische Geräte von Bewohnern/Patienten sowie die erforderlichen Unterweisungen der Beschäftigten bewerten. Diese Beurteilungen müssen nachweislich und schriftlich erfolgen (Bild 2).
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt in § 3 Gefährdungsbeurteilung Abs. (6), dass der Arbeitgeber Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen für wiederkehrende Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen hat, sofern die Verordnung nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält.
Die Fristen für wiederkehrende Prüfungen müssen so festgelegt werden, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher genutzt werden können. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen zu bestimmen, die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und diese Fristen so festzulegen, dass ein sicherer Betrieb der Arbeitsmittel gewährleistet ist. Eine schriftliche Dokumentation dieser Festlegungen ist zwingend vorgeschrieben.
Befähigung der Prüfperson
Gemäß § 2 Abs. (6) der Betriebssicherverordnung (BetrSichV) ist eine zur Prüfung befähigte Person jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Die TRBS 1203 »Zur Prüfung befähigte Personen« konkretisiert diese Anforderungen im Abs. 3.1 für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten. Demnach ist eine elektrotechnische Berufsausbildung oder eine andere, für die Prüfaufgaben ausreichende elektrotechnische Qualifikation erforderlich. Zusätzlich muss eine mindestens einjährige praktische Erfahrung in der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten vorliegen. Schließlich muss eine geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeit nachgewiesen werden.
Laut § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3 gilt als Elektrofachkraft, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und der Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihm übertragenen Arbeiten zu beurteilen und potenzielle Gefahren zu erkennen. Die Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 3 besagen, dass die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, beispielsweise als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister oder Elektrogeselle, nachgewiesen wird. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit theoretischer und praktischer Ausbildung nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden.
Die VDE 1000-10 »Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen« und die VDE 0105-100 »Betrieb von elektrischen Anlagen« definieren den Begriff Elektrofachkraft gleichlautend. Darüber hinaus gibt es eine Internationale Leitlinie der ISSA zur Beurteilung der Befähigung von Elektrofachkräften, die Empfehlungen zur Beurteilung der erforderlichen Befähigung für die Durchführung elektrotechnischer Arbeiten enthält.
Gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 3 sind Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zulässig. Die Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 3 erläutern, dass die Forderung »(…) unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft« die Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung beinhaltet, insbesondere: »(…)
- das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
- das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen,
- das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,
- das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,
- das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z. B. bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.«
Die DGUV Informationen 203-071 »Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel – Organisation durch den Unternehmer« betont in Abschnitt 5 mit einem »Besonderen Hinweis«, dass EuP und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT) nicht die Anforderungen an Prüfpersonen erfüllen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigenständig durchzuführen. Sie dürfen die Prüfperson jedoch bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen (Bild 3).
Im Folgenden kommen wir nun zu Ihren eingangs genannten drei konkreten Fragestellungen.
Zu Frage 1
Die oben genannten Grundsätze gelten auch hier, da die haftungsrechtliche Zuordnung im Arbeitsschutz unabhängig davon ist, ob mit einem Gerät gearbeitet wird oder ob es im Zusammenhang mit bloßem Körperkontakt, z. B. beim Wegräumen, zu einem Schaden kommt. Geräte im Schwesternzimmer gelten eindeutig als Arbeitsmittel. Geräte von Bewohnern oder Patienten sind im ersten Moment nicht als Arbeitsmittel einzustufen.
Wenn der Arbeitgeber des Pflegepersonals die Verwendung privater elektrischer Bewohnergeräte durch die Mitarbeiter zulässt, sei es auch nur das Bewegen oder Transportieren dieser, fallen diese Geräte ebenfalls in den Anwendungsbereich der BetrSichV und der DGUV Vorschrift 3. Der Unternehmer ist verpflichtet, die aus der Gefährdungsbeurteilung resultierenden Maßnahmen umzusetzen und sich anschließend von deren Wirksamkeit zu überzeugen. In der mobilen Altenpflege gelten für die Beschäftigten des Pflegedienstes die gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie in den Ausführungen dieser Leseranfrage beschrieben.
Zu Frage 2
Ist der in der Anfrage genannte Hausmeister nicht Elektrofachkraft oder zur Prüfung befähigte Person im Sinne der Regelwerke, darf er Prüfungen von Arbeitsmitteln mit elektrischen Komponenten nicht eigenverantwortlich durchführen. Er kann jedoch als Mitarbeiter im Prüfteam mit EuP- oder EFKffT-Qualifikation die Prüfperson unterstützen.
Zu Frage 3
Grundsätzlich gelten für Erst- und Wiederholungsprüfungen die gleichen Qualifikationsanforderungen für die Prüfperson. Der elektrotechnische Verantwortungsträger im Unternehmen, beispielsweise die Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK), hat jedoch im Rahmen seines Ermessens- und Entscheidungsspielraums die Möglichkeit, abweichende Qualifikationsanforderungen festzulegen. Diese abweichenden Anforderungen müssen nachweisbar, fachlich begründet und nachvollziehbar abgeleitet sein.
Im Prüfteam wird üblicherweise eine zur Prüfung befähigte Person (Prüfteamleiter) für mehrere ihm fachlich zugeordnete Mitarbeiter bestimmt. Diese Mitarbeiter sind elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP) und/oder Elektrofachkraftkräfte für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT). Ihre Aufgaben umfassen in der Regel das Prüfen »einfacher Arbeitsmittel« wie Verlängerungsleitungen, Mehrfach-Steckdosenleisten, Monitore oder Ähnliches.
Um die Rechtssicherheit dieser Prüfungsdurchführung zu gewährleisten, ist es entscheidend, dass der Prüfteamleiter klare und präzise Vorgaben zu den freigegebenen Prüflingen, den einzelnen Prüfschritten, den anzuwendenden Messverfahren und den einzuhaltenden Grenzwerten macht. Darüber hinaus muss er sich regelmäßig von der korrekten und fachlichen Umsetzung seiner Vorgaben überzeugen. Die Unterschrift des Prüfteamleiters auf dem Prüfprotokoll ist entscheidend, da er für die Prüfung einsteht. Der Name des ausführenden Mitarbeiters im Prüfteam muss jedoch ebenfalls eindeutig in der Dokumentation zuzuordnen sein.
Autor
Michael Wulf, Prokurist der Mebedo Consulting GmbH und BDSH e.V. geprüfter Sachverständiger Elektrotechnik. Ausbildung zum Elektrotechnikermeister. Berater und externe VEFK in verschiedenen Unternehmen.
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