Praxisfrage

Im Rahmen meiner Prüftätigkeit in einem Fensterbaubetrieb habe ich diverse Maschinen geprüft, die über Schuko- oder CEE-Steckvorrichtungen angeschlossen sind. Mein Prüfgerät (Benning MA 4) ermöglicht eine Prüfung nach DIN VDE 0702. Ich frage mich jedoch, ob es im Ermessensspielraum der befähigten Person liegt, zu entscheiden, ob diese steckbaren Maschinen nach der VDE 0702 oder im Kontext der elektrischen Anlage nach VDE 0105-100 (bzw. VDE 0113-1 für Maschinen) geprüft werden sollen. Eine fundierte Empfehlung in diesem Szenario wäre sehr hilfreich.

Bild: Fotos zur Anfrage

Expertenantwort

Einordnung der Fragestellung und Verantwortlichkeiten

Im Rahmen dieser Antwort zur vorliegenden Praxisfrage ist es notwendig, den Bereich der Sicherheit von Arbeitsmitteln, die Prüferverantwortung sowie die Abgrenzung der relevanten Prüfnormen näher zu betrachten. Um die grundsätzlichen Verantwortlichkeiten nachvollziehen zu können, sind die folgenden Ausführungen von entscheidender Bedeutung.

Für ein grundlegendes Verständnis der Zusammenhänge im Arbeitsschutz ist zu beachten, dass der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz die sichere Verwendung und die Instandhaltung der jeweiligen Arbeitsmittel bewerten und festlegen muss. Diese Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend umzusetzen und erfolgt in der Regel unter fachkundiger Beratung. Dazu gehören auch die Festlegung der Instandhaltungsabläufe sowie der erforderlichen Prüfungen nach § 4 und § 10 der Betriebssicherheitsverordnung.

Bei der Beurteilung dieser und ähnlicher Fragestellungen gelten die im Folgenden erläuterten Grundsätze.

Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer beziehungsweise Arbeitgeber ist verpflichtet, für sämtliche Prozesse des Arbeitsschutzes gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1 eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Nach der Betriebssicherheitsverordnung muss diese Beurteilung von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Darin sind auch die Anforderungen an die eingesetzten Arbeitsmittel eindeutig zu beschreiben.

Die Gefährdungsbeurteilung muss zwingend abgeschlossen sein, bevor ein Arbeitsmittel erstmals den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt wird. Sie hat alle relevanten Gefährdungen zu erfassen, wobei für jede Gefährdung eine Gefahreneinschätzung sowie geeignete Gegenmaßnahmen darzustellen sind. Diese Gegenmaßnahmen müssen nach dem STOP‑Prinzip strukturiert werden. Das bedeutet, dass zunächst geprüft wird, ob eine Substitution möglich ist. Danach folgen technische, organisatorische und schließlich persönliche Schutzmaßnahmen.

Darüber hinaus müssen in der Gefährdungsbeurteilung die Vorgaben zur sicheren Verwendung des jeweiligen Arbeitsmittels beschrieben werden. Dazu gehören notwendige Prüfungen, die anzuwendenden Prüfverfahren, die Messverfahren sowie die erforderlichen Ordnungsprüfungen. Ebenso muss auf die erforderlichen Einweisungen, Unterweisungen und Schulungen der Mitarbeiter eingegangen werden.

Ein weiterer verpflichtender Bestandteil sind die vom Arbeitgeber oder seiner fachkundigen Person festgelegten Prüffristen, der Prüfumfang und die Anforderungen an die prüfende Person. Bei all diesen Festlegungen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.

Orientierung am Stand der Technik

Für die Beurteilung des aktuellen Standes der Technik kann sich der Arbeitgeber an geltenden Normen, an Herstellerinformationen sowie an Veröffentlichungen des Länderausschusses für Arbeitssicherheit (LASI) orientieren.

Für die Anpassung älterer Arbeitsmittel an den Stand der Technik ist insbesondere EmpfBS 1114 heranzuziehen. Für die Beschaffung von Arbeitsmitteln gilt EmpfBS 1113. Der Leitfaden EmpfBS 1201 unterstützt bei der Umsetzung von Prüfanforderungen aus verschiedenen Rechtsvorschriften.

Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen müssen im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Dabei können – wie im vorliegenden Fall anschaulich dargestellt – Anpassungen hinsichtlich der Qualität oder Eignung der eingesetzten Arbeitsmittel zwingend erforderlich werden.

Schlussfolgerung zur Umsetzung im Betrieb

Der fachkundig beratene Unternehmer beziehungsweise die für den Arbeitsschutz verantwortliche Person muss die genannten Prozesse vollständig umsetzen. Im Zuge dieser Abläufe wird für jedes einzelne Arbeitsmittel ein geeigneter Prüfablauf festgelegt. Ebenso werden die anzuwendenden Prüfnormen bestimmt. Da die erforderliche Fachkompetenz nicht in jedem Unternehmen vorhanden ist, wird der Unternehmer in der Regel fachkundige Beratung benötigen. Der Anfrager sollte die beschriebenen Prozessschritte daher mit seinem Kunden abstimmen.

In der geschilderten Fallkonstellation werden wahrscheinlich Prüfschritte, Prüfverfahren und Messverfahren aus allen drei genannten Normen angewendet werden müssen, also aus DIN VDE 0702, VDE 0105‑100 und VDE 0113‑1. So lässt sich ein sicherer, sinnvoller und praxisgerecht umsetzbarer Prüfablauf entwickeln. Zusätzlich sind stets die jeweiligen Herstellervorgaben zur Prüfung, Wartung und zum sicheren Betrieb der Arbeitsmittel zu berücksichtigen.

Autor

Frank Ziegler, Elektrotechniker-Meister; Öffentliche bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Elektrotechniker-Handwerk der HWK Stuttgart. VDS Sachverständiger für die Prüfung elektrischer Anlagen nach VDS 3602 und VDS

 

Quelle und Bildquelle: www.elektro.net